Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Keine Durchschnittsbesteuerung für den sogenannten "Verkauf von Ackerstatusrechten"

 

Leitsatz (redaktionell)

Der sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten", also das Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung nach § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung fällt nicht unter § 24 UStG.

 

Normenkette

UStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.02.2018; Aktenzeichen V R 55/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Entgelt für einen sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen" gemäß der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz -UStG- oder der Regelbesteuerung unterliegt.

Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Unter dem 27. April 2009 schloss sie mit Herrn A einen "Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH". In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber Herrn A, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche mit einer Größe von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen bzw. zu erhalten. Sie versicherte dem "Käufer", dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen LLUR beantragt werde. Als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung / zum Erhalt des Dauergrünlandes erhielt sie im Streitjahr 2009 ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1.000,00 € je Hektar, also insgesamt 10.500,00 €.

Hintergrund der Vereinbarung waren die Regelungen der DGL-VO SH. Nach § 1 dieser Verordnung greift ein in § 2 geregeltes Verbot für Direktzahlungen beantragende Betriebe, Dauergrünlandflächen für die landwirtschaftliche Nutzung umzubrechen (Umbruchverbot, § 1 Abs. 1 a.E. i.V.m. § 2 Abs. 1 DGL-VO SH), wenn sich der Anteil des Dauergrünlands eines Betriebsinhabers gemessen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen) um einen bestimmten Faktor verringert hat. Gem. § 2 Abs. 2 DGL-VO SH kann die zuständige Behörde den Umbruch dennoch genehmigen; die umgebrochene Fläche ist jedoch sodann unverzüglich durch neu angelegtes Dauergrünland zu ersetzen. Der streitgegenständliche Vertrag über die Anlegung / den Erhalt von Dauergrünland durch die Klägerin zugunsten des "Käufers" A diente dazu, letzterem eine Genehmigung gemäß § 2 DGL-VO SH zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen. Denn gemäß § 2 Abs. 4 DGL-VO SH kann das für die Erlangung einer Genehmigung erforderliche (Ersatz-)Dauergrünland auch auf den Flächen einer anderen Personen (im Streitfall der Klägerin) als der des Umbruchwilligen (im Streitfall Herr A) befinden.

Mit Schreiben vom 7. September 2016 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie im Streitjahr einen weiteren "Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten" geschlossen hatte. In diesem Vertrag "verkaufte" sie an Frau C ein Ackerstatusrecht für 1,62 ha und erhielt dafür im selben Jahr ein Entgelt von 1.944,- €.

In ihrer am 18. März 2011 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin keine der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze. Aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 20. April 2012 erlangte das Finanzamt Kenntnis von dem "Verkauf von Ackerstatusrechten" an Herrn A und erließ am 18. Juli 2012 den angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2009, in welchem es die 10.500,00 € der Regelbesteuerung unterwarf und die Steuer auf 1.676,37 € festsetzte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 27. Juli 2012. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der "Verkauf" der Umbruchrechte stelle eine steuerbare sonstige Leistung dar, die der landwirtschaftlichen Erzeugung diene und deshalb der Pauschalierung nach § 24 UStG unterliege. Gemäß Abschnitt 24.3 Abs. 5 UStAE sei die Beurteilung, ob die sonstige Leistung zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage und damit der landwirtschaftlichen Urproduktion diene, aus Sicht des Leistungsempfängers zu betrachten. Der Leistungsempfänger habe Mittel aufgewendet, um das Grünland ackerbaulich für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen. Dies diene der Fruchtziehung und stelle eine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren dar. Durch die Einräumung der Möglichkeit zum Umbruch des Grünlandes werde dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eröffnet, weitere Früchte anzubauen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Übernahme der Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland sei kein Umsatz im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung, da weder eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung vorliege. Zwar finde § 24 UStG grundsätzlich auf alle "im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" Anwendung. B...

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