Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsneutrale Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes

 

Leitsatz (amtlich)

Gebietet eine Fehlerursache eine erfolgsneutrale "Gewinn"-Berichtigung, ist sie innerhalb der Steuerbilanz auszuweisen und außerhalb derselben wieder zu neutralisieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen X R 23/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verbindlichkeiten aus einer behaupteten gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Bilanzberichtigung zum 31. Dezember 1994 gewinnmindernd berücksichtigt werden können.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des in 1997 verstorbenen A. Die Kinder sind die Erben des Verstorbenen. Die Eheleute A wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der 1919 geborene ... (A) war als ... tätig. Im Streitjahr wurden keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärt. A erbte nach dem Tod seines Vaters ein umfangreiches Grundvermögen. Der ererbte Grundstücksbestand wurde im Laufe der Zeit vergrößert. Die Objekte gehören zum Teil zum Betriebsvermögen der Firma A Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die daraus erzielten Einkünfte wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und veranlagt. Der größte Teil des Grundvermögens gehört zum Privatvermögen des A und wurde durch die A Hausverwaltung KG verwaltet. Daneben wurden umfangreiche Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt.

Ende der 70er Jahre trat A in Geschäftsverbindung mit Rechtsanwalt B. Dieser plante im Zeitraum 1976 bis 1984 eine Reihe von Bauvorhaben im Raum X nach dem steuerbegünstigten Bauherrenmodell. A und B gründeten die B Bodentreuhand KG (BT), Komplementär war B, Kommanditisten unter anderem A mit einer Einlage von 5.000 DM. Es handelte sich um die Objekte ... (siehe dazu Anlagen 1a/1b zum Einspruchsschreiben der Kläger vom 18. Dezember 2000). Aus diesen Anlagen geht hervor, dass Initiatoren der Objekte A allein oder A und die BT waren. Bezüglich der in der Anlage 1b und im Schriftsatz vom 18. Januar 2005 dem Betriebsvermögen zugerechneten Bauherrenobjekte nach dem Bauherrenmodell ergibt sich aus den zitierten Anlagen und dem im Gerichtsverfahren eingereichten Ordner Dokumente Folgendes:

- Objekt 1:

Gründungsgesellschafter der GbR (Initiatoren) BT und Herr C, zugetretene Bauherren: 3, die von A übernommene Wohnung wurde vermietet und befindet sich im Eigentum der Familie A;

- Objekt 2:

Gründungsgesellschafter der GbR (Initiatoren) A und BT, 12 Objekte, davon hinzugetretene Bauherren 6, die restlichen Objekte wurden versteigert, A hielt nach der Aufteilung in Miteigentumsanteile anfangs 900/10.000 Gesellschaftsanteile

- Objekt 3:

Gründungsgesellschafter der GbR (Initiatoren) A und BT, A hielt nach der Aufteilung in Miteigentumsanteile zunächst1250/10.000 Gesellschaftsanteile, nach Hinzutreten weiterer Bauherren 1243/10.000 Anteile und andere Bauherren die übrigen Anteile. Das Objekt mit insgesamt 16 Wohnungen und Stellplätzen wurde 1987 zwangsversteigert. Als Kreditnehmerin trat die Bauherrengemeinschaft Objekt 3 auf. A hat laut Anklageschrift den der Bauherrengemeinschaft gewährten Kredit durch eine Nachbürgschaft über 750.000 DM abgesichert;

- Objekt 4:

Es handelt sich um ein Objekt mit 27 Eigentumswohnungen. Gründungsgesellschafter der GbR (Initiatoren) waren A und BT. Bei Beginn des Bauvorhabens stand als Bauherr lediglich A fest, übernommener Gesellschaftsanteil nach Aufteilung in Miteigentumsanteile 1513/10.000. Die übrigen Anteile übernahm BT. Es existiert ferner ein auf den 30. September 1981 datierter Zusatz zum Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1981, wonach im Innenverhältnis A alle Anteile hält. Der Anteil von A veränderte sich auf 1624/10.000, der von BT auf 8376/10.000 Anteile. 1983 und 1984 traten weitere Bauherren hinzu. Nach der zwischen A und der Bank getroffenen Vereinbarung vom 27. April 1989 hatte die BT in Abstimmung mit der Bank ihre Anteile an A abgetreten. Die Abtretung geschah treuhänderisch für die Bank. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Anklageschrift betreffend Bauvorhaben Objekt 4 verwiesen.

- Objekt 5:

Gründungsgesellschafter der GbR (Initiatoren): A und BT. Es handelt sich um 7 Eigentumswohnungen. Die Aufteilung in Miteigentumsanteile (Teilungserklärung) wurde offensichtlich grundbuchmäßig nicht vollzogen. Laut Anklageschrift übernahmen A 2538/10.000 und BT 7462/10.000. Bauherren wurden offensichtlich nicht geworben. Das Objekt wurde 1988 zwangsversteigert.

Nach Aktenlage wickelte die BT die Bauvorhaben treuhänderisch für die Bauherrengemeinschaften ab. Die Bauherren schlossen mit der BT Treuhandverträge, in denen diese mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt wurde. Die Bauvorhaben wurden grundsätzlich über die Y Allgemeine Verwaltungs GmbH & Co. Vermittlungs KG als Baubetreuerin und die Y Bau KG und die Y Allgemeine Verwaltungs GmbH & Co. Bauträger KG als Generalunternehmer abgewickelt. Die Finanzierung geschah be...

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