Entscheidungsstichwort (Thema)

Echter Zuschuss / Subvention oder umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Übernahme der Medienarbeit durch eine Gesellschaft für eine gemeinnützige Einrichtung liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch und kein nicht steuerbarer echter Zuschuss bzw. keine echte Subvention vor.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen V R 8/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse, die der Kläger als Organträger für das Haushaltsjahr 2000 auf Grund eines Haushaltsbeschlusses von der .... Kirche (K) erhalten und an sein Organ, die .... GmbH (GmbH), weitergeleitet hat, der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist nach Darstellung des Beklagten, des Finanzamtes (FA), ein Holdingunternehmen für mehrere selbständig auf dem Medienmarkt operierende Unternehmen, das wegen auch eigenwirtschaftlichen Handelns nicht von den Ertragsteuern befreit ist. Mitglieder des im Vereinsregister eingetragenen Klägers sind unter anderem Kirchengemeinden, kirchliche Dienste und die K. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers ist sein Vereinszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild. Zum Aufgabenbereich des Vereins gehören nach Satz 2 insbesondere

  • die Herausgabe von Pressediensten
  • die innerkirchliche Publizistik
  • die Wahrung kirchlicher Interessen bei Rundfunk, Film und neuen Medien sowie
  • das Verlegen von Zeitschriften, Büchern und Schriften.

Ein Unternehmen des Klägers war der kirchliche Rundfunkdienst. Im September 1999 gründete der Kläger die GmbH, deren Stammkapital er in voller Höhe übernahm und übertrug ihr die bislang von dem kirchlichen Rundfunkdienst wahrgenommenen Aufgaben. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Unternehmensgegenstand der neu gegründeten Gesellschaft in

  • der Erbringung von Dienstleistungen im Media-Bereich,
  • der Herstellung, dem Erwerb, der Verbreitung und dem Vertrieb von Hörfunkprogrammen,
  • der Wahrnehmung kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk sowie
  • der Errichtung und dem Betrieb christlich orientierter Hörfunksender.

Da der mit einem Stammkapital von ... Euro ausgestatteten Gesellschaft die Erfüllung dieser Aufgaben aus eigenen Mitteln ebenso wenig möglich war, wie zuvor dem Kläger, bewilligte ... der K im Februar 1999 dem Kläger auf Grund des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2000 eine Zuweisung in Höhe von ... DM. Als Verwendungszweck wurde der zum Zeitpunkt der Mittelvergabe noch nicht ausgegliederte kirchliche Rundfunkdienst angegeben. Unter dem 17. Mai 1999 teilte das ... Kirchenamt dem Kläger die Finanzzuweisungen der K für die Jahre 1999 und 2000 mit und bat darum einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Dem vorgegebenen Verwendungszweck entsprechend gab der Kläger die Mittel größtenteils an die GmbH weiter, die dadurch in die Lage versetzt wurde, ihre satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Die Mittel hat die Gesellschaft für die journalistische Erstellung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehbeiträgen für den Bereich des Privatfunks verwendet, auf deren inhaltliche Ausgestaltung die K keinen Einfluss hat. Für die Rundfunkbeiträge bestehen feste Sendeplätze bei allen lokalen Privatsendern in Schleswig-Holstein und Hamburg. Die Fernsehbeiträge werden regional gesendet.

Ende Oktober 2001 hat der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben, in der die selbstberechnete Steuer von ... DM ausgewiesen worden ist, der das FA zunächst zugestimmt hat. Im Rahmen der Veranlagung der GmbH stellte das FA fest, dass Erträge in Höhe von ... DM in der Gewinnermittlung enthalten waren, die umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Einnahmen behandelt worden sind. Auf Nachfrage wurde auf die bereits genannten Zuwendungen der K verwiesen und ausgeführt, die Gesellschaft erhalte die Zahlungen direkt von der K. Da der Kläger die Verwaltung für eine Vielzahl von Unternehmen übernommen habe, seien die Mitteilungen über die Finanzzuweisungen an ihn gerichtet gewesen. Der Kläger habe der GmbH die Aufgabe der Pressearbeit als eigene übertragen. Da die GmbH ihre eigene Aufgabe erfülle, erbringe sie somit insoweit keine Leistung an die K. Da lediglich Rundfunksender ... für die Beiträge ein Entgelt entrichte, das die Kosten jedoch nicht abdecke, erhalte die Gesellschaft die Zuwendungen der K. Das FA sah die Zahlungen der K als umsatzsteuerpflichtig an, folgte jedoch im sich anschließenden Einspruchsverfahren dem Einwand der GmbH, sie sei umsatzsteuerlich eine Organgesellschaft des Klägers und hob den Umsatzsteuerbescheid gegenüber der Gesellschaft auf. Unter dem 01. November 2004 änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), hielt den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufrecht und rechnete dem Kläger hinsichtlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrundlagen der GmbH zu, wobei es die Zuwendungen der K an d...

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