Revision eingelegt (BFH IX R 3/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung des Nutzungsentgeltes für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

2. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen.

3. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen IX R 3/18)

BFH (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen IX R 3/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung

  • einer im Jahr 2012 erhaltenen ersten Rate in Höhe von 35.000,00 € als Entschädigung für das Recht, das Grundstück des Klägers für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen und
  • einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung von brutto 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen.

Der verheiratete Kläger mit Wohnsitz auf eigenem Grundstück in A erzielte in den Streit-jahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung, aus gewerblichen Beteiligungen sowie in geringem Umfang aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte er als Eigentümer mehrerer Flächen Einkünfte aus Verpachtung, Verkauf von Heu, Silage und Holz.

Am 10. November 2011 kaufte der Kläger das Grundstück C in Größe von 2,7931 ha, im Grundbuch ausgewiesen als Landwirtschaftsfläche. Dieses Grundstück verpachtete er auf sieben Jahre vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2018 für einen Pachtzins von 700,00 € für 2012 und einen Pachtzins von 418,97 € ab 2013. In dem Vertrag ist festgelegt, dass der Pächter Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie Rechte des Verpächters oder Dritter dulden muss. Der Pächter hat die Pachtsache im Übrigen extensiv zu bewirtschaften.

Am 2. Januar 2012 schloss der Kläger mit der E GmbH einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen bezogen auf das Grundstück C. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

§ 1 Vertragszweck

Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.

§ 2 Nutzungsrechtseinräumung

...

§ 2.4 Ausgleichsmaßnahmen

Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Öko-Punkte in ein Punktekonto einzubuchen und anschließend zu veräußern.

§ 3 Vertragsdauer

...

§ 3.2 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 3.3 Vertragsende

Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind.

§ 4 Nutzungsentschädigung

...

§ 4.1 Ermittlung der Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 70.000,00 € vereinbart.

...

§ 5 Rechte Dritter

...

§ 5.1 Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern

Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für Aus-gleichsflächen eingehalten werden.

§ 6 Pflichten des Grundstückseigentümers

...

§ 6.1 Duldungspflicht

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf den Grundstücken die Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde zu dulden. Eine zusätzliche Entschädigung wird nicht vereinbart.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 erkannte der Kreis G, Untere Naturschutzbehörde, die Einrichtung eines Öko-Kontos auf dem Grundstück C an.

Die Zahlung der ersten Rate der insgesamt 70.000,00 € in Höhe von 35.000,00 € an den Kläger erfolgte am 10. Mai 2012, die zweite Rate wurde erst in 2014 gezahlt.

Am 8. Oktober 2013 schloss der Kläger (Vertragspartner zu 1.) mit der I GmbH & Co. KG (Vertragspartner zu 2.) folgenden Vertrag. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:

§ 1

Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme der Entlassung von Kompensations-maßnahmen für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen, z.B. durch Windkraftanlagen, Ausweisung von Baugebieten usw.. Die Kompensation erfolgt auf folgender Fläche: C.

§ 2

Der Vertragspartner zu 2.) plant den Bau/Erweiterung von Windenergieanlagen in der Gemeinde K.

Nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises G sind ca. 270,5 m Knicks auszugleichen.

Der Vertragspartner zu 1.) nimmt dem Vertragspartner zu 2.) gegen Zahlung von ...

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