Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn ihre Vermietung durch wesentliche Sonderleistungen des Vermieters einer hotelmäßigen Vermietung gleichkommt.

 

Normenkette

ZFRG § 3 Abs. 1; ZRFG § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 7/02)

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 7/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger steuerfreie Rücklagen gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 für eine zu vermietende Ferienwohnung zu gewähren sind.

Am 14. Dezember 1992 schloss der Kläger mit der Firma Immobilien einen Kaufvertrag über eine noch zu erstellende Eigentumswohnung in A. Die Eigentumswohnung gehört zur „Appartementanlage B“, die aus drei in Reihenhausbauweise erstellten Gebäuden von jeweils 8 Eigentumswohnungen besteht. Sie ist im März 1994 fertig gestellt worden. Die dazugehörige Grund- und Bodenfläche hat eine Größe von 2.595 qm. Die Wohnung liegt in A, das als Kurort und Kneipp-Heilbad anerkannt ist. Die Anlage liegt nicht in einem Feriendorf. In der Nachbarschaft befinden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes und der Lage der Appartementanlage wird auf das Werbematerial zum klägerischen Schriftsatz vom 9. September 1996 Bezug genommen. Die Appartementanlage liegt weder in einem reinen Feriengebiet nach § 10 Baunutzungsverordnung noch in einem Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung. Die Appartements sind für die Führung eines Haushaltes voll eingerichtet (Mobiliar, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr). Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf das Werbematerial Bezug genommen. In der Appartementanlage befinden sich eine Sauna, Sonnenbank, Fitness-Geräte, Ruheraum, Bar, Fahrradraum, Waschraum mit Waschmaschine und Trockner.

Der Kläger schloss mit der Firma X. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X., einen Geschäftsbesorgungsvertrag für die Wohnung. Danach hatte die GmbH als Verwalter alle die Vermietung der Eigentumswohnung betreffenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Insbesondere übernahm sie Abschluss, Abwicklung und Durchführung von Mietverträgen mit Feriengästen einschließlich Übergabe und Abnahme. Hierzu gehörte auch die laufende Reinigung des Appartements und die laufende Versorgung der Feriengäste mit Bettwäsche. Die GmbH übernahm auch die Durchführung von Werbemaßnahmen (z. B. Zeitungsannoncen). Die GmbH übernahm die Verwaltung auch für die übrigen Eigentümer der Appartements. Leistungen neben der Vermietung der Ferienwohnungen im Namen der Eigentümer waren ausschließlich der Transport vom und zum Bahnhof, die Gestellung der Wäsche und Endreinigung. Speisen wurden durch die Eigentümer nicht verabreicht, im Bedarfsfalle jedoch durch die GmbH (z. B. Frühstück auf’s Appartement) vermittelt. In der Küche der einzelnen Objekte befand sich eine Hausbar, in der Getränke bereitgestellt wurden und Preislisten auslagen. Diese Leistungen wurden auf Rechnung der GmbH erbracht. Ebenso vermittelte die GmbH Fahrräder oder Busreisen. Während der Dauer des Geschäfsbesorgungsvertrages hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Vermietung. Die GmbH verpflichtete sich, bemüht zu sein, für eine gleichmäßige Auslastung aller Einheiten der Ferienanlage zu sorgen, sofern Lage und Größen der Wohneinheiten vergleichbar waren.

Die Ferienwohnungen wurden kurzfristig vermietet, und zwar an Wochenenden und längstens bis zu 3/4 Wochen. Vermietungen ohne Voranmeldungen kamen nicht vor.

Auf dem Grundstück der Appartementanlage ist eine große Hinweistafel aufgestellt, die wie folgt lautet:

„Appartementanlage B

Information und Vermietung bei Familie X, Straße,

PLZ Ort (Maklerbüro)

mo. - fr. 9.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr

samstags 9.00 bis 12.00 Uhr

Telefon privat ...“

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob seit dem 9. Januar weiterhin in dem mittleren Haus der Appartementanlage eine Rezeption im Erdgeschoss in einem Raum von ca. 6 qm vorhanden ist.

Der Kläger erstellte zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 eine Bilanz über „gewerbliche Vermietung - Wohnung Nr. 3, Appartement Residenz B“. Er stellte in die Bilanz zum 31. Dezember 1992 eine Rücklage gemäß § 3 ZRFG in Höhe von 39.650 DM und zum 31. Dezember 1993 eine weitere Rücklage in Höhe von 47.710 DM ein. Desweiteren machte er Sonderabschreibungen gemäß § 3 ZRFG 1992 in seiner Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von 5.850 DM geltend.

Der Kläger beantragte formularmäßig am 24. Mai 1994 in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1992 gemäß § 3 ZRFG Sonderabschreibungen in Höhe von 5.850 DM für Teilherstellungskosten in Höhe von 11.701 DM und die Zuführung der Rücklage nach § 3 ZRFG in Höhe von 39.650 DM für voraussichtliche Herstellungskosten in Höhe von 182.134 DM für die Gebäudekosten. Desweiteren beantragte er durch formularmäßigen Antrag am 27. April 1995 die Zuführung...

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