Revision eingelegt (BFH VIII R 14/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrags auf Verzicht der Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung - Festsetzung von Zwangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der E-Bilanz nach § 5b EStG ist im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zu überprüfen, wenn die dieser Festsetzung zugrundeliegende Anordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar geworden ist und Einwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden.

2. Die abstrakte Gefahr, dass Dritte mögliche Sicherheitslücken des SSL-Verfahrens zur gezielten Ausspähung übermittelter Daten der E-Bilanz nutzen könnten, begründet keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Datenübermittlung per Datenfernübertragung i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG.

3. Die Ablehnung des Antrags auf Verzicht auf die Übermittlung der E-Bilanz per Datenfernübertragung ist nicht ermessensfehlerhaft, solange die Finanzbehörde nicht über die den besonderen Sicherheitsstandards entsprechenden Möglichkeiten verfügt, die auf einem Datenträger übermittelten Datensätze in das System der Finanzverwaltung einzulesen.

 

Normenkette

EStG § 5b; AO § 150 Abs. 8, §§ 256, 328

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen VII R 14/17)

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen VII R 14/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichteinreichung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für 2013 in elektronischer Form.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Zu den wesentlichen Geschäftszweigen der Beklagte gehören die Entwicklung, Produktion und Beschichtung von ..., die bei nationalen und internationalen ... zum Einsatz kommen.

Für das Streitjahr 2013 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2013 beim Beklagten in Papierform ein. Mit Schreiben vom 12. März 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2013 sowie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2013 in elektronischer Form auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 31. März 2013. Die Verpflichtung zur Abgabe der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form (E-Bilanz) stützte der Beklagte auf § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auf die elektronische Übermittlung könne nicht zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet werden, da für eine unbillige Härte keine Anhaltspunkte erkennbar seien.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 drohte der Beklagte für den Fall der Nichtabgabe der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung in elektronischer Form sowie der E-Bilanz für das Streitjahr jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldern in Höhe von 500 € an. Daraufhin übermittelte die Klägerin am 13. Mai 2015 die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr in elektronischer Form an den Beklagten. Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 setzte der Beklagte wegen der Nichtabgabe der E-Bilanz für das Streitjahr das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest.

Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 29. Mai 2015 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie zur Abgabe der angeforderten Unterlagen bereit sei und dem Beklagten hierzu einen Datenträger mit den angeforderten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen werde. Eine Onlineübermittlung komme dagegen nicht in Betracht, da aufgrund der Eigenart des Betriebes und der dort erzeugten Produkte ein erhöhtes Ausspähungsrisiko bestehe. Die Klägerin befinde sich mit ihren Entwicklungen und Produkten im internationalen Wettbewerb. Zu den wesentlichen Betriebsgeheimnissen zählten die Einkünfte, die Ausgaben, die allgemeine Gewinnspanne und die interne Kalkulation, die sich den vom Beklagten angeforderten Unterlagen entnehmen ließen. Die Geheimhaltung der genannten Daten sei für die Klägerin von existenzieller Bedeutung. Die Klägerin unterliege einem deutlich erhöhten Risiko der Ausspähung durch fremde Dienste, da sie immer wieder die Erfahrung gemacht habe, dass andere Staaten bestrebt seien, die von der Klägerin erstellten sicherheitstechnischen Produkte durch Firmen im eigenen Land produzieren zu lassen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes als unbegründet zurück. Der Beklagte habe sein Ermessen bei der Festsetzung des Zwangsgeldes fehlerfrei ausgeübt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei zulässig, da die Aufforderung des Beklagten zur Abgabe der E-Bilanz durch die Klägerin rechtmäßig sei. Die Klägerin sei als Kapitalgesellschaft nach § 149 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 5b EStG zur Abgabe der E-Bilanz für das Streitjahr...

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