Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA-Bemessungsgrundlage bei steuerfreier Entnahme einer Wohnung und Wiedereinlage innerhalb von drei Jahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Entnimmt ein Steuerpflichtiger eine selbstgenutzte Wohnung steuerfrei gem. § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG und überführt er Teile der Wohnung vor Ablauf von 3 Jahren vom Privat- ins Betriebsvermögen, ist Einlagewert und AfA-Bemessungsgrundlage der Buchwert.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 52 Abs. 15 S. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen X R 53/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die AfA-Bemessungsgrundlage für das zunächst aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Kläger (Kl.) überführte und später in das gewerbliche Betriebsvermögen eingelegte Altgebäude.

Der Kl. erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und seit 1990 auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Cafés. Das Café wird auf einem dem Kl. gehörenden Grundstück betrieben, das zuvor zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft gehörte.

Das Grundstück wurde vom Kl. zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Für das Grundstück wurde ab dem 1. Januar 1987 die Nutzungswertbesteuerung gem. Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) durchgeführt. In ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung vom 24. März 1992 erklärten die Kl. die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (Anlage L der ESt-Erklärung für 1990; Anlage W der ESt-Erklärung für 1986).

Die Einrichtung des Cafés vollzog sich wie folgt: Die ursprünglich zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Betriebsleiterwohnung wurde im Kalenderjahr 1986 und auch im Zeitpunkt der Abwahl von dem Kl. zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Frühjahr 1990 begannen die Kl. mit der Planung, einen Teil der bisherigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume in ein Café umzubauen. Am 19. März 1990 unterschrieben die Kl. den Bauantrag für den Umbau ihres Wohnhauses zum. Am 5. Mai 1990 stellte der Kl. einen Antrag auf Erlaubnis des Betriebs einer Speisewirtschaft. Zum Betrieb des Cafés wurden in dem Wohngebäude bauliche Veränderungen im Bereich des alten Öllagerraumes und der alten Diele vorgenommen. Es wurde ein Damen- und ein Herren-WC errichtet, der Öllagerraum wurde verlegt. Das Café wurde in den Räumen, die bis dahin von der Familie als Wohnräume genutzt wurden, eingerichtet. Nachdem die Umbauarbeiten im Toilettenbereich abgeschlossen waren, wurden die Wohnmöbel aus den für das Café vorgesehenen Räumen entfernt und anschließend die Gaststätte mit Tischen und Stühlen eingerichtet. Die Küche wurde für das Café genutzt, ebenso der Hauswirtschaftsraum. Nachdem die Bauarbeiten in dem Toilettenbereich am 15. Mai 1990 abgeschlossen waren, wurden zum Teil die Wohnmöbel aus den für das Café vorgesehenen Räumen entfernt und anschließend die Gaststätte eingerichtet.

Die für das Café neu gestalteten Räume wurden mit dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Teilwert in Höhe von 210.000 DM in das Betriebsvermögen eingelegt (Buchung des als Café genutzten Teils der Betriebsleiterwohnung als Einlage in den Gewerbebetrieb "Café" am 5. April 1990). Bei der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebes für das Streitjahr diente der Teilwert dieser Räume als AfA-Bemessungsgrundlage. Der Kl. machte eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 4.200 DM entsprechend 2 % des Teilwertes geltend und ermittelte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 471 DM. Mit seinem ESt-Bescheid für 1993 vom 19. März 1996 folgte das Finanzamt (FA) den Angaben der Kl. in ihrer ESt-Erklärung für 1993 vom 21. Dezember 1994 nicht. Das FA legte seiner Berechnung einen zwischen den Beteiligten unstreitigen bisherigen Buchwert im landwirtschaftlichen Betrieb für die nunmehr gewerblich genutzten Gebäudeteile von anfangs 8.255 DM für 1990 zugrunde, in dessen Folge, auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, für 1990 eine Jahres-AfA von 4.220 DM und für 1991 von 4.034 DM anzusetzen und ab dem Jahr 1992 keine AfA für das Altgebäude mehr zu berücksichtigen war. Das FA ermittelte daher einen Gewinn in Höhe von 2.504 DM:

Erklärter Gewinn 1993

    471 DM

zuzüglich AfA Altgebäude

4.200 DM

abzüglich AfA Toiletten

 1.517 DM (Höhe unstreitig)

abzüglich AfA Zaun

    650 DM (Höhe unstreitig)

veranlagter Gewinn

 2.504 DM

Das FA folgte mit dieser Gewinnermittlung dem Ergebnis einer im Januar 1994 durchgeführten Betriebsprüfung (BP), welche die Jahre 1990 bis 1992 betraf. Der Ansatz des Teilwertes als AfA-Bemessungsgrundlage wurde vom Betriebsprüfer nicht anerkannt. Der Prüfer vertrat die Rechtsauffassung, dass das Altgebäude bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen mit dem Buchwert anzusetzen sei und demgemäß auch die Einlage der für das Café genutzten Räume in das gewerbliche Betriebsvermögen nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem fortgeführten Buchwert zu erfolgen habe.

Eine gegen die ESt-Bescheide 1991 und 1992 erhobene Klage hat das Schles...

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