Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Wertaufholungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ist verfasungsgemäß. Insbesondere verstößt auch die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 16 Abs. 2 EStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4, § 52 Abs. 16 Sätze 2-3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen IV R 37/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewertung vom Kläger in der Vergangenheit erworbener landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf das sog. Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und § 52 Abs. 16 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (EStG 1999) sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die Höhe des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) im Veranlagungszeitraum 1998 streitig. Der Kläger rügt die Verfassungswidrigkeit der o.g. gesetzlichen Regelungen.

Der Kläger ist Landwirt. Im hier streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 1998, in dem er gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, erzielte er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung; seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres ist jeweils der 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

Im Wirtschaftsjahr 1985/1986 erwarb der Kläger eine landwirtschaftliche Teilfläche von 7,7321 ha. Hierfür betrugen die Anschaffungskosten 296.684,40 DM. Der in der Bilanz jeweils angesetzte Buchwert für diese Teilfläche entwikkelte sich in den folgenden Jahren sodann wie folgt:

DM

DM

Teilfläche insgesamt

je ha

Anschaffungskosten Wj 1985/86

296.684,40

38.370,48

Buchwert 30.06.1986 und 30.06.1987

296.684,40

38.370,48

./. Teilwertabschreibung Wj 1987/88

- 18.329,40

Buchwert 30.06.1988 bis 30.06.1990

278.355,00

36.000,00

./. Teilwertabschreibung Wj 1990/91

- 30.928,00

Buchwert 30.06.1991

247.427,00

32.000,00

./. Teilwertabschreibung Wj 1991/92

- 57.049,00

Buchwert 30.06.1992

190.378,00

24.621,77

./. Teilwertabschreibung Wj 1992/93

- 15.122,00

Buchwert 30.06.1993 bis 30.06.1998

175.256,00

22.666,03

In der Bilanz zum 30. Juni 1999 nahm der Kläger sodann eine so genannte Wertaufholung gemäß den oben genannten Vorschriften des EStG für den streitgegenständlichen Grund und Boden in Höhe von 72.171,00 DM vor und bildete zugleich im Hinblick auf § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1999 in Höhe von 4/5 der Wertaufholung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von 57.736,00 DM. Den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1998/1999 im Rahmen der Einkünfte aus LuF gab er in der Steuererklärung mit 320.425,00 DM an, wovon 160.213,00 DM auf den Veranlagungszeitraum 1998 entfielen. Zusammen mit dem Gewinnanteil aus dem Wirtschaftsjahr1997/1998 ergab sich danach für 1998 ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 317.999,00 DM.

Einen solchen Gewinn legte der Beklagte auch in seinem Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 28. Juni 2000 zu Grunde.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2000 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es um das Problem der Änderung des § 6 EStG (Wertaufholung nach Teilwertabschreibung) durch das Steuerentlastungsgesetz1999/2000/2002 gehe. Es bestünden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Änderung. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Einordnung als - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung und zum anderen im Hinblick auf das Gewicht des schutzwürdigen Vertrauens des Steuerpflichtigen.

Aufgrund einer Außenbetriebsprüfung im Jahr 2001 wurde die von dem Kläger ursprünglich angegebene Wertaufholung für Grund und Boden um 49.257,00 DM erhöht und die Rücklage entsprechend um 39.405,60 DM erhöht; der Buchwert des in Rede stehenden Grund und Bodens wurde nunmehr mit den ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 296.684,40 DM angesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 7. März 2001, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, berücksichtigte der Beklagte daraufhin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend mit 323.174,00 DM im Veranlagungszeitraum 1998.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2002 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 vom 24. März 1999 der Ansatz des niedrigeren Teilwertes mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres (Erstjahr) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erfordere. Daneben sei das...

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