Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind, da sich ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bei Leistungen arztähnlicher Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, ableiten lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012, BStBl I 2012, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE).

2. Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, so sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen XI R 13/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der medizinischen Fußpflege, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erbracht worden sind, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 2005 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2794) -UStG- steuerfrei sind.

Die Klägerin ist eine am 1. Januar 2011 gegründete GbR, deren Gesellschafterinnen zwei zugelassene Podologinnen sind. Gegenstand der Klägerin ist die medizinische Fußpflege. Die Leistungen der medizinischen Fußpflege wurden in der podologischen Praxis der Klägerin im streitigen Zeitraum von Januar bis Mai 2012 von den Gesellschafterinnen sowie einer weiteren angestellten Mitarbeiterin erbracht.

Die medizinische Fußpflege umfasste das fachgerechte Schneiden der Nägel und das Entfernen der Hornhaut. Die Behandlungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen. Zu den verordnungsfähigen Maßnahmen der podologischen Therapie gehörten die Hornhautabtragung zur Vermeidung von drohenden Hautschädigungen und die Nagelbehandlung zur verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall. Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit war die Diagnose eines diabetischen Fußsyndroms mit der Funktionsstörung der Hyperkeratose bei der Hornhautabtragung und des pathologischen Nagelwachstums bei der Nagelbearbeitung.

In der Praxis der Klägerin wurden im streitigen Zeitraum ferner Patienten behandelt, bei denen die betreffenden Leistungen weder aufgrund einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers noch im Rahmen einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme erbracht wurden. Die Behandlung erfolgte in diesen Fällen aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten, nach denen die Patienten folgenden Kategorien zuzuordnen sind: Bluter (Nr. 1), Chemotherapie (Nr. 2), Cortison (Nr. 3), Diabetes (Nr. 4), Durchblutungsstörungen/pAVK (Nr. 5), Hühneraugen (Nr. 6), Immunsuppressiv (Nr. 7), Marcumar (Nr. 8), Nagelpilz (Nr. 9), Neurodermitis (Nr. 10), Neuropathie/Polyneuropathie (Nr. 11), Rheuma (Nr. 12), Schuppenflechte (Nr. 13), Rollnägel (Nr. 14), Arthrose (Nr. 15), Hüftoperation (Nr. 16), pathologischer Zustand (Nr. 17), Prävention (Nr. 18).

Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum folgende (Brutto-)Erlöse aus der Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege ohne Vorliegen einer vorherigen ärztlichen Verordnung:

Januar 2012

Februar 2012

März 2012

April 2012

Mai 2012

Summe

4.485 €

3.492 €

4.027 €

3.805 €

4.202 €

20.011 €.

Die Klägerin reichte auf Anforderung des Beklagten für Januar bis Mai 2012 Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, mit denen sie folgende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anmeldete:

Zeitraum

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

steuerpflichtiger Nettoumsatz

Januar 2012

716,19 €

3.769 €

Februar 2012

557,55 €

2.934 €

März 2012

643,11 €

3.384 €

April 2012

607,64 €

3.198 €

Mai 2012

671,07 €

3.531 €

Gegen die mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen verbundenen Festsetzungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen legte die Klägerin jeweils zeitgleich Einspruch ein. Die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungen bedürften grundsätzlich keiner ärztlichen Anordnung in Form eines Rezepts. Eine ärztliche Anordnung sei nur im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S.d. § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bzw. Behandlungen, die dem bloßen allgemeinen Wohlbefinden dienen, erforderlich; derartige Behandlungen würden von der Klägerin indessen nicht erbracht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den streitigen Zeitraum als unbegründet zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG komme für die streitigen Umsä...

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