Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit - abweichend FG Hessen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. (gegen Hessisches FG, Urteil vom 3.11.2015, 1 K 1059/14, EFG 2016, 298, Rev. II R 1/16).

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 Nrn. 1-2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2020; Aktenzeichen II R 17/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Alleinerbe seiner Stiefmutter nach deren Tod noch einen eigenen verjährten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit wirksam geltend und von dem Erwerb von Todes wegen steuermindernd abziehen kann.

Im Jahr 1986 errichteten der Vater des Klägers und dessen Ehefrau und zugleich Stiefmutter des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament, § 2269 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003; die Stiefmutter im Januar 2014.

Nach Aufforderung des Finanzamts gab der Kläger im November 2014 eine Erbschaftsteuererklärung ab. Hierin erklärte er als Nachlassverbindlichkeit einen eigenen Pflichtteilsanspruch in - zwischen den Beteiligten unstreitiger - Höhe von 64.096,97 €, den er seiner Stiefmutter gegenüber mündlich geltend gemacht habe. Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Nachweis der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in schriftlicher Form zu erbringen, wies der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 (II R 47/11) hin, wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch noch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend mache könne. Dies sei mit dem Begleitschreiben zur Erbschaftsteuererklärung seiner Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten geschehen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 14.652,00 € gegenüber dem Kläger fest, ohne den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Juni 2015 form- und fristgerecht Einspruch ein. Er rügte die Versagung des Abzugs des Pflichtteilsanspruchs als Erblasserschuld bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund des Ablebens seiner Stiefmutter und erklärte ausdrücklich, dass er die Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht geltend mache.

Den Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 8. September 2015 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs bestehe in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirke dessen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück, stelle also ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Versterbe der Pflichtteilsverpflichtete seinerseits, bevor der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB), erloschen sei, gehe die Verbindlichkeit gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB zivilrechtlich auf dessen Erben über, und zwar ohne dass es auf die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem ursprünglichen Verpflichteten ankomme (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 13).

Nach Auffassung des BFH könne es grundsätzlich dahinstehen, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten zu dessen Lebzeiten oder gegenüber dessen zivilrechtlichen Erben geltend gemacht werde. Dies gelte ausdrücklich nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht damit habe rechnen müssen, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013II R 47/11, Rz. 15). Das Erbschaftsteuerrecht folge hinsichtlich der Konfusion nicht der zivilrechtlichen Beurteilung. Vielmehr würden die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Diese Fiktion umfasse auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen, wenn, wie vorliegend, der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten sei (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11, Rz. 18).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergäbe sich nichts anderes, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt sei (offengelassen im BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 II ...

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