Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Veräußerungspreises bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen börsengängige Aktien als Entgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich verpflichtet hat, die erlangten Aktien innerhalb einer Sperrfrist nicht zu veräußern.

 

Normenkette

EStG § 17; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Der Antragsteller war an der ... Investmentfonds mbH (nachfolgend: X GmbH) seit deren Gründung zu 25 % (100.000 DM) beteiligt. Das Stammkapital der X GmbH betrug 400.000 DM.

Infolge einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes A wurde dem Antragsgegner (dem Finanzamt) im Jahr 2004 bekannt, dass der Antragsteller mit notariellem Vertrag vom 12. März 2001 seinen Gesellschaftsanteil an der X GmbH in Höhe von 100.000 DM zu einem Preis von 250.000 DM an die ... AG (nachfolgend Y AG) veräußert hatte. Gemäß Tz. III 2 des Vertrages war der Kaufpreis nicht in Geld zu bezahlen, sondern von der Y AG durch Übertragung von Aktien an der Y AG zu begleichen. Stichtag für den Kurswert war der Börsentag vom 11. März 2001, wonach der amtliche Börsenkurs 51 € je Aktie betrug, so dass der Antragsteller 2.502 Aktien nebst einem Spitzenbetrag von 42,30 DM erhalten sollte. Vertragsgemäß übertrug die Y AG anschließend 2.502 Aktien auf den Antragsteller und glich einen Spitzenbetrag in Höhe von 42,30 DM in bar aus. Gemäß Tz. III 5 des Vertrages verpflichtete sich der Antragsteller, die Aktien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Kaufvertragsabschluss nicht zu veräußern. Im Übrigen wird auf den notariellen Vertrag vom 12. März 2001 Bezug genommen.

Am 25. Februar 2005 änderte das Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2001 und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 150.000 DM.

Hiergegen legte der Antragsteller am 22. März 2005 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des geänderten ESt-Bescheides 2001. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt am 28. April 2005 ab. Über den Einspruch hat es noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat nunmehr gerichtlich um Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheides 2001 nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Zwar habe im Jahr 2001 eine steuerpflichtige Veräußerung stattgefunden, der Veräußerungspreis könne aber im Hinblick auf die vereinbarte Sperrfrist noch nicht endgültig festgestellt werden. Der Aktienkurs notiere seit langem unter 3 €.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23. Mai 2005 und 4. Juli 2005 nebst Anlagen verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des geänderten ESt-Bescheides 2001 vom 25. Februar 2005 in vollem Umfang auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen ESt-Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheides 2001.

Das Finanzamt hat zu Recht den ESt-Bescheid 2001 mit Bescheid vom 25. Februar 2005 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert.

Streiterheblich ist allein, ob das Finanzamt zu Recht bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Antragstellers an der X GmbH die als Gegenleistung empfangenen Aktien der Y AG mit deren Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung angesetzt hat.

Nach § 17 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Handelt es sich - wie im Streitfall - um ein Tauschgeschäft, so ist als Veräußerungspreis der Wert der eingetauschten Anteile am maßgebenden Stichtag anzusetzen (BFH-Urteile vom 7. Juli 1992, VIII R 54/88, BStBl II 1993, 331 und vom 17. Oktober 1974, IV R 223/72, BStBl II 1975, 58). Das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 1992, VIII R 54/88, BStBl II 1993, 331), d.h. im Streitfall der Abschluss des notariellen Vertrags vom 12. März 2001. Letzteres ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird der insoweit maßgebliche Börsenwert am Veräußerungstag nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht dadurch gemindert, dass der Antragsteller eine Veräußerungssperre bis zum Jahr 2006 einzuhalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der d...

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