Leitsatz

Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, den B, dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von "Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten" in angemessener Weise zu versorgen. Da B unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin. Zum Vermögen der Klägerin gehörte u.a. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der in den Jahren 1999 bis 2001 erhebliche Verluste erwirtschaftete. Im Oktober 2001 wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende B der Klägerin 1 Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten.

Das FA setzte gegen die Klägerin für diese Zuwendung Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III fest.

Nach erfolglosem Einspruch wies das FG (FG Hessen vom 27.03.2008, 1 K 486/05, Haufe-Index 2011141, EFG 2008, 1138) die dagegen erhobene Klage ab. Die Klägerin sei als eigenständiges Rechtssubjekt auf Kosten des Begünstigten bereichert worden.

 

Entscheidung

Dies bestätigte jetzt im Ergebnis der BFH und wies deshalb die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten, subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.

a) Im Streitfall hat der BFH zunächst eine objektive Bereicherung der Klägerin auf Kosten des Begünstigten bejaht. Die Klägerin war aus Sicht des Gerichts Bedachte der Vermögenshingabe, was der Annahme einer nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung des B "an sich selbst" entgegenstand. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es nämlich wegen des Charakters der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Wegen der rechtlichen Selbstständigkeit einer Stiftung wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen ihrer Begünstigten vermehrt. In der (Rück-)Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten liegt dann ein weiterer Verkehrsakt, der wiederum schenkungsteuerrechtlich zu würdigen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist.

b) Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fallende – bei einer Familienstiftung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG steuersatzprivilegierte – Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung handeln. Einen Fall der Erstausstattung konnte der BFH bei der längst bestehenden Stiftung ohne Weiteres ausschließen. Insoweit ist auch die Auffassung, Zustiftungen seien bei Vornahme durch den einzigen Begünstigten nicht steuerbar, wegen der Selbstständigkeit der Stiftung nicht haltbar.

c) Die Zuwendung an die Klägerin erfolgte im Streitfall auch unentgeltlich, da sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer gleichwertigen Gegenleistung verknüpft war. B hatte durch die Zuwendung keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückfluss des zugewendeten Betrags erhalten und war der Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht als kausale Gegenleistung anzusehen. Immerhin lag der Fortbestand des zum Stiftungsvermögen gehörenden Hofs primär im Interesse der Klägerin selbst, denn nur durch Bereitstellen dieses Wohnsitzes konnte sie ihren Zweck überhaupt erfüllen.

d) Der Wille zur Freigebigkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Dafür genügt es mit den Worten des BFH, wenn der Zuwendende "den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit nach Laienart" erfasst. In Fällen, in denen eine den objektiven Schenkungsteuertatbestand erfüllende Zuwendung vorliegt, der keine Gegenleistung gegenübersteht, ist es insoweit ausreichend, wenn der "Laie" eine Vermögensmehrung der Stiftung zu seinen Lasten will.

2. Die Verpflichtung der Stiftung zur satzungsmäßigen Verwendung der Zuwendung mindert die durch sie eingetretene Bereicherung naturgemäß nicht. Dabei ist es letztlich egal, ob schon keine Auflage i.S.d. ErbStG anzunehmen oder der Abzug nach § 10 Abs. 9 ErbStG ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH,...

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