FinMin Sachsen, 09.09.1996, 34 - S 3806 - 14/13 - 53831

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 – II R 79/94 – entschieden, bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Steuerwerten der Besitzposten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Die anteilige Belastung mit den Gesellschaftsschulden sei kein Entgelt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung läge insoweit nicht vor.

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich demgegenüber die Auffassung zu vertreten, daß bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitzposten und Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden könne. Eine solche Zusammenfassung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich § 12 Abs. 1 und 5 ErbStG i.V.m. §§ 3, 97 BewG), während im übrigen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen sind. Der Übergang der Gesellschaftsschulden auf den Erwerber erfolgt unabhängig von dem Erwerb der Anteile an den Besitzposten des Gesellschaftsvermögens und hat stets Gegenleistungscharakter. Der Bundesfinanzhof soll Gelegenheit erhalten, seine gegenteilige Entscheidung noch einmal zu überprüfen.

Ich bitte deshalb, das genannte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft richtet sich weiterhin nach den Grundsätzen zur Behandlung der gemischten Schenkungen und Auflagenschenkungen in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.03.1992 (34-S 3806-4-8769) mit den Änderungen durch die Erlasse vom 6. Dezember 1993 (34-S 3806-4/14-61957). Es bestehen keine Bedenken, in entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der Steuerbescheide in Höhe der auf die streitige Rechtsfrage entfallenden Steuerbeträge auszusetzen § 361 AO).

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 1 und 5 i.V.m.

BewG § 3

BewG § 97

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