Leitsatz

1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht.

2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält.

3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als Kommanditistin an einer KG mit einem nominellen Kapitalanteil i.H.v. 14.000 EUR beteiligt. Weitere Kommanditisten waren ihre drei Kinder mit einem nominellen Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Bei der KG wird neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt. Auf diesem Konto werden alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen.

Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der Klägerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 5.000 EUR in die KG ein. Das Kommanditkapital der KG betrug danach 25.000 EUR. Die Beteiligung der Klägerin hieran belief sich nunmehr auf 56 %.

E leistete aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 29.6.2012 eine Bareinlage und aufgrund einer Vereinbarung vom 25.9.2012 mit der KG eine freiwillige Zuzahlung in deren Gesellschaftsvermögen. Die Bareinlage und die Zuzahlung wurden auf dem ­gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen. Laut der Vereinbarung vom 25.9.2012 sollte die Liquidität der KG dazu dienen, den anstehenden Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren.

Das FA sah 56 % der Bareinlage und der Zuzahlung als freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin an und setzte daher gegen diese für die anteilige Zuzahlung Schenkungsteuer fest. Die anteilige Bareinlage berücksichtigte es als Vorerwerb. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 12.1.2017, 3 K 518/15 Erb, Haufe-Index 10474493, EFG 2017, 696).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. In der freiwilligen Zuzahlung des E in das Gesellschaftsvermögen der KG aufgrund der Vereinbarung vom 25.9.2012 liege anteilig eine freigebige Zuwendung an die Klägerin, durch die sie auf Kosten des E bereichert sei. Zugewendet worden sei der zur erhöhten Beteiligung führende anteilige Geldbetrag. Eine mittelbare Schenkung des (anteiligen) Grundstücks habe nicht vorgelegen. Die Bareinlage des E aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 29.6.2012 sei anteilig als Vorerwerb anzusetzen.

 

Hinweis

1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, sowie in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

2. Eine Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) kann zwar zivilrechtlich als Beschenkte an einem Schenkungsvorgang beteiligt sein. Sie kann aber aufgrund der gebotenen eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung nicht Bedachte einer freigebigen Zuwendung sein. Fällt einer solchen Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, unterliegt sie nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Steuerpflichtige sind vielmehr je nach den Umständen alle oder einzelne Gesellschafter. Diese sind bei einer Schenkung an eine OHG, KG oder GbR als Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ErbStG anzusehen (Bestätigung der Rechtsprechung, s. BFH, Urteile vom 14.9.1994, II R 95/92, BFH/NV 1995, 21, BStBl II 1995, 81, Haufe-Index 65333, unter II., und vom 22.2.2017, II R 52/14, BFH/NV 2017, 856, BStBl II 2017, 653, Haufe-Index 10574091, Rz. 19).

3. Führt ein Gesellschafter einer KG deren Gesellschaftsvermögen im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht...

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