Achtung

Unterhaltzahlungen können u. U. die Einkommensteuer des Unternehmers mindern

Unternehmer können gezahlte Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen und zusätzlich noch für Beiträge des unterhaltsberechtigten Ehepartners zu dessen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG) oder alternativ als außergewöhnliche Belastung. Der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wird um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers aufgestockt (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet. Ein Freistellungsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zu.[1]

Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten, hinsichtlich deren einkommensteuerrechtlicher Behandlung begrenztes Realsplittung vereinbart worden ist, werden erst dann zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen beim Empfänger, wenn die Beträge beim zahlenden Unterhaltspflichtigen unter Vorlage der Anlage U als Sonderausgabe i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend gemacht und vom Finanzamt bei dessen Einkommensteuer-Veranlagung auch einkommensteuermindernd berücksichtigt worden sind.

Die Unterhaltszahlungen dürfen frühestens zu diesem Zeitpunkt bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Empfängers als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 1a EStG angesetzt werden. Ist der Empfänger zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt, so ist dessen Einkommensteuer-Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.[2]

 
Hinweis

Zustimmung zum begrenzten Realsplitting genau im Ehevertrag regeln

Wer Unterhaltszahlungen erhält, ist lt. Rechtsprechung zwar verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Die Praxis zeigt aber, dass das nicht immer befolgt wird. Üblicherweise erfolgt die Zustimmung durch Unterzeichnung der Anlage U, diese Form ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben und auch nicht einklagbar, eine schriftliche Erklärung in anderer Form ist ebenfalls möglich. Zur Vermeidung zur Klage auf Zustimmung vor dem Familiengericht sollte die Pflicht im Ehevertrag mit aufgenommen werden.

[1] OLG Brandenburg, Beschluss v. 1.2.2016, 13 UF 170/14; anders: OLG Hamm, Beschluss v. 6.9.2018, 4 UF 79/18: Bereits die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten löst einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen aus.

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