In der Praxis gibt es häufig Streit darüber, wie der Gewinn bei Unternehmern zwecks Berechnung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten ermittelt wird. Grundsätzlich wird bei allen Selbstständigen (auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aus dem Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet.

  • Bei einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen
  • oder bei stark schwankenden Gewinnen

können auch mehr oder weniger zurückliegende Geschäftsjahre zur Grundlage der Einkommensberechnung herangezogen werden.

 
Wichtig

Einkünfte des Unternehmers zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Ehepartners

Der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist der betriebliche Gewinn zugrunde zu legen, sodass die Gewerbesteuer vom unterhaltsrechtlichen Einkommen eines Einzelunternehmers in Abzug gebracht werden kann. Die Einkommensermittlung aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre ist ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des Gewinns von Selbstständigen, um eine Schätzung des aktuellen und zukünftigen Einkommens bei stark schwankenden Einkünften vornehmen zu können. Betriebsbedingte Ausgaben Selbstständiger können zu ersparten Aufwendungen im privaten Lebensbereich führen und daher den unterhaltsrechtlichen Gewinn erhöhen.[1]

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgezogen werden und sind auch unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen.

Lineare Abschreibungen für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter sind in der Regel ebenfalls abzugsfähig.

Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind berücksichtigungsfähig.

 
Praxis-Tipp

Rechtsprechung/Leitlinien des zuständigen OLG lesen bzw. prüfen lassen

Diverse Oberlandesgerichte geben eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate heraus. So sagt das OLG Koblenz: Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbstständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).

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