Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Betrachtung wird gem. A 1.3 Abs. 1 UStAE zwischen echtem und unechtem Schadensersatz unterschieden.

Den echten Schadensersatz kennzeichnet der Mangel eines Leistungsaustauschs. Die Verpflichtung entsteht kraft Gesetz oder durch Vertrag für einen verursachten Schaden. Echter Schadensersatz liegt z. B regelmäßig vor

  • bei Zahlung von Geldentschädigungen,
  • bei Schadensbeseitigungen durch den Schädiger oder einen beauftragten Dritten.

Auch die Erstattung von Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren gehören z. B. zum echten Schadensersatz.

Der echte Schadensersatz ist nicht umsatzsteuerbar.

 
Praxis-Beispiel

Nicht umsatzsteuerpflichtiger Schadensersatz mangels Leistungsaustausch

Im Rahmen eines Unfalls wird der Pkw von Hans Schmidt durch ein Verschulden des Unternehmers Max Meier beschädigt. Der Schaden i. H. v. 3.000 EUR wird durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Max Meier ausgeglichen. Da Max Meier kraft Gesetzes aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz gegenüber Hans Schmidt verpflichtet ist, liegt ein echter Schadensersatz vor. Mit der Zahlung der Haftpflichtversicherung erfolgt demnach nicht die Begleichung eines Entgelt für eine erhaltene Leistung, sondern der Ausgleich eines Schadensersatzes.

Beim unechten Schadensersatz ist hingegen ein Leistungsaustausch gegeben. Er liegt z. B. bei mangelhafter Lieferung oder Leistung vor, aber auch bei der Beseitigung von Schäden durch den Geschädigten selbst im Auftrag des Schädigers.

Der unechte Schadensersatz ist umsatzsteuerbar und i. d. R. auch umsatzsteuerpflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerpflichtiger Schadensersatz

Bei der Entladung des Betriebs-Kfz beschädigt der Malermeister Marius Müller den Pkw des Kfz-Meisters Ingo Ingelmann. Der Schaden hieraus beläuft sich auf 1.000 EUR netto. Da der Kfz-Meister Ingelmann über eine eigene Werkstatt verfügt, beauftragt Marius Müller den Ingelmann direkt mit der Beseitigung des Schadens am Pkw in der eigenen Werkstatt. Im Rahmen der Beauftragung erbringt Ingelmann gegenüber Marius Müller eine eigene Leistung in Form der Pkw-Reparatur. Es liegt unechter Schadensersatz vor, der umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig ist. Kfz-Meister Ingelmann stellt dem Unternehmer Müller eine Rechnung über die Reparatur i. H. v. 1.000 EUR zzgl. 19 % USt (190 EUR) aus.

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