Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle | 2006 | 7552 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Bank | 1200 | 1800 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Die Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes kann sich regelmäßig aus einer (schuldrechtlichen) Pflichtverletzung ergeben, z. B. Schlecht- oder Minderleistung im Rahmen der Vertragserfüllung. Aber auch das Verschulden, z. B. aufgrund einer fehlerhaften Berufsausübung kann zu einer Schadensersatzverpflichtung führen und der Leistende haftet gegenüber seinem Kunden. Soweit die Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, entstehen dem Unternehmer bzw. Freiberufler keine Aufwendungen. Nur die Aufwendungen für beruflich bedingte Fehler, die der Unternehmer selbst trägt, bucht er auf das Konto "Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle" 2006 (SKR 03) bzw. 7552 (SKR 04).
Buchungssatz:
Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle |
an Bank |
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