Der BFH hat entschieden, dass Entschädigungen für den Nutzungsausfall immer dann im vollen Umfang als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn diese für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gezahlt werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Entschädigung für Nutzungsausfall für einen Firmenwagen

Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung.

Das Finanzamt behandelte diese Entschädigung uneingeschränkt als Betriebseinnahme.

Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Betroffene im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Betroffene auf den Schaden reagiert.

Der BFH stellt klar und deutlich heraus, dass Schadenersatz, der als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt wird, zu den Betriebseinnahmen gehört. Das heißt, sie sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt dasselbe. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Entscheidend ist also allein, dass das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.

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