Das gilt vornehmlich für Schadensersatzleistungen, die den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen des Privatvermögens betreffen. Wird beispielsweise das private Einfamilienhaus durch eine unerlaubte Handlung (Einwerfen der Fensterscheiben) von einem Dritten beschädigt, ist die erhaltene Entschädigung nicht einkommensteuerpflichtig. Dies deshalb, weil das private Einfamilienhaus nicht der Einkünfteerzielung dient.
Erfolgt die Überweisung einer derartigen Entschädigung auf das betriebliche Bankkonto, handelt es sich insoweit um eine Privateinlage.
Privat veranlasster Schadensersatz
Die Fassade des Einfamilienhauses des Baumaschinenhändlers Hans Groß wird von Wolfgang Müller durch Graffiti-Schmierereien in Mitleidenschaft gezogen. Hans Groß lässt diese von einer Spezialfirma beseitigen. Wolfgang Müller überweist die anfallenden Kosten i. H. v. 3.500 EUR auf das betriebliche Bankkonto.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 3.500 | 1890/2180 | Privateinlagen | 3.500 |
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