Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung im Betrieb einen Unfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, so könnte er aufgrund des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Diese Haftung des Arbeitgebers wird durch die Unfallversicherung abgelöst.

Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser durch einen Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber vorsätzlich verursacht hat, geschädigt worden ist oder wenn der Arbeitsunfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen vermindert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhalten.[1] Entsprechendes gilt bei Arbeitsunfällen, die von einem Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden.[2]

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