Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können im Fall von beruflich bedingten Schadensersatzpflichten, z. B. wegen eines Kraftfahrzeugunfalls auf einer ausschließlich betrieblich oder beruflich bedingten Fahrt, die von ihnen erbrachten Ersatzleistungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen, einschließlich des selbst geleisteten Ersatzes, um sich den Schadensfreiheitsrabatt der Versicherung zu erhalten.[1]

 
Hinweis

Werbungskosten auch bei grober Fahrlässigkeit

Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Steuerpflichtige grob fahrlässig einen Unfall verursacht.[2]

Anders liegt der Fall, falls das Verhalten des Arbeitnehmers in nicht nur unbedeutendem Maße von privaten Gründen mitgetragen wurde, z. B. bei vorsätzlicher Untreue eines Bankangestellten zugunsten seiner Angehörigen.[3]

 
Wichtig

Unberechtigte Entnahmen

Bei unberechtigten Entnahmen des GmbH-Geschäftsführers lehnt der BFH Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich ab.[4] ­

Schadensersatz kann auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abziehbar sein, wenn es sich um eine Pflichtverletzung aus dem früheren Dienstverhältnis handelt.[5]

Schadensersatz durch den Vermieter eines Gebäudes an den Mieter wegen Vertragsverletzung oder an Passanten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führt im Allgemeinen zu Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Sofort abziehbare Werbungskosten wurden z. B. auch anerkannt für den Fall, dass wegen Nichterfüllung eines erteilten Auftrags Schadensersatz an Bauhandwerker[6] oder eine Vertragsstrafe an den Architekten[7] geleistet werden muss.

Das gilt jedoch nicht für Schadensersatz wegen Rücktritts von einem Pachtvertrag[8] oder vom Kauf eines Fertighauses oder anderen Mietobjekts.[9] In letzterem Fall kann der Schadensersatz jedoch zu den Herstellungskosten eines stattdessen errichteten Wohngebäudes oder Ausbaus gehören.[10]

Bei Schadensersatz durch den Mieter einer Wohnung an deren Vermieter handelt es sich im Allgemeinen um nicht abziehbaren Lebenshaltungsaufwand.

Ist dagegen die Kündigung des Mietvertrags wie der folgende Umzug eines selbstständig als Arzt tätigen Steuerpflichtigen ausschließlich beruflich veranlasst, gehören die Abfindung an den Vermieter wie die Umzugskosten zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben.[11]

Entsprechendes wird für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers gelten.

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