In der Praxis ist es i. d. R. sehr schwierig, den in die Schadensabwicklung eingeflossenen Leistungsaustausch zu erkennen. Dies ist aber wichtig, weil "unechter" Schadensersatz der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.
Auffahrunfall mit dem Inhaber eines Karosseriebaubetriebes als Geschädigten
Privatmann P fährt aufgrund einer Unachtsamkeit mit seinem Pkw im Stadtverkehr an einer roten Ampel seinem Vordermann K auf. Dieser gibt sich als Inhaber eines Karosseriebaubetriebes zu erkennen und bietet P an, den an seinem (Ks) Auto entstandenen Blechschaden kostengünstig im eigenen Betrieb zu reparieren. P willigt ein und reicht die kurze Zeit später bei ihm eingegangene Rechnung des K bei seiner Haftpflichtversicherung ein.
Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des K gegenüber P wird umsatzsteuerlich dadurch zum steuerbaren und steuerpflichtigen "unechten" Schadensersatz, dass P (bzw. dessen Versicherung) an K ein Entgelt als Gegenleistung für einen Reparaturauftrag, welchen P dem K durch seine Einwilligung erteilt hat, überweist. K muss also eine Rechnung mit Umsatzsteuer an P stellen.
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