Muss der Schuldner eines Darlehens bei vorzeitiger Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Gläubiger zahlen, führt diese Form der Entschädigung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gläubigers.[1]

Verzugszinsen sind in voller Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen.[2] Dies ist auch dann der Fall, wenn dem ein nicht steuerbarer Schadensersatz zugrunde liegt.[3] Ausnahmsweise kann es sich auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.[4]

Nutzungsentschädigungen an den Vermieter sind bei diesem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[5]

Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen nachträglich ersetzt, ist dieser Ersatz bei den Einkünften zu versteuern, bei denen die Werbungskosten abgezogen wurden[6]:

  • Rückabwicklung Grundstückskauf wegen Umweltschäden: Ersatz der Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Kaufpreis gestanden haben[7] (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
  • Entschädigung für die zeitlich begrenzte Duldung der Überspannung mit Stromleitungen auf einem Grundstück im Privatvermögen (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
 
Wichtig

Unbefristetes Recht zur Überspannung eines Grundstücks

Höchstrichterlich[8] entschieden ist dagegen, dass eine (einmalige) Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks, z. B. mit einer Hochspannungsleitung, dann keine steuerbare Einnahme darstellt, wenn dafür eine immerwährende Grunddienstbarkeit eingeräumt wird, die das Recht auf Überspannung zeitlich nicht begrenzt. Entscheidend war für den BFH in dieser Entscheidung, dass der Grundstückseigentümer – durch die unbefristete Einräumung des Rechts – einen endgültigen Rechtsverlust erleidet und dafür entschädigt wird. Somit liegt kein Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung vor. Genau dies ist aber Tatbestand der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.

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