Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung[1] grundsätzlich nur bei Vorsatz. Deshalb gehören vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Beträge für Personen- oder Gesundheitsschäden wegen eines Betriebsunfalls grundsätzlich nicht zum Schadensersatz. Diese Beträge unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.

Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten, die bei einem Unfall anlässlich einer

  • Dienstreise,
  • steuerlich anzuerkennenden Familienheimfahrt oder
  • Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs

entstanden sind, sind diese neben den Kilometersätzen oder neben der Entfernungspauschale in dem Umfang steuerfrei, wie sie im Fall der Nichtersetzung beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht worden ist.

Werden Unfallkosten für Unfälle auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören die Ersatzleistungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % ist nicht mehr möglich.

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Ersatzleistungen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, kann dieser die versteuerten Ersatzleistungen als Werbungskosten geltend machen.

Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, ist nicht steuerbar.[2]

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