§ 7 Zulassung
(1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantragsteller bedarf der Zulassung.
(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf erstrecken, daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammelantragstellers erstellt und übermittelt werden.
(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 8 Antrag
(1) 1Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag des Sammelantragstellers zugelassen. 2Der Antrag ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. |
Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Vergütungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten übermittelt werden sollen, |
2. |
die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung beachtet werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2 zu dieser Verordnung, |
3. |
Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung und den voraussichtlichen Übersendungsturnus der Datenträger, |
4. |
einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Testdatenträger, |
5. |
die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammelantragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird, |
6. |
die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems, |
(3) Von der Übersendung eines Testdatenträgers kann auf Antrag des Sammelantragstellers abgesehen werden, wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder einem anderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sollen und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen bereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der vorgeschriebenen Form beschriebener Testdatenträger vorgelegt worden ist.
§ 9 Erteilung der Zulassung
(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt.
(2) 1Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über:
1. |
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3), |
2. |
die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen, |
3. |
Beginn der Datenübermittlung, |
4. |
etwaige Nebenbestimmungen. |
2Nebenbestimmungen sind zu begründen.
§ 10 Ablehnung der Zulassung
1Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 3Gegen den ablehnenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zulässige Rechtsbehelf gegeben.
§ 11 Widerruf der Zulassung
1Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.