Gerade im betrieblichen Anlagevermögen sind nicht selten hohe stille Reserven vorhanden. Liegt der Verkehrswert des Anlagevermögens über dessen Buchwert, werden diese stillen Reserven bei Sale-and-lease-back-Geschäften durch den Verkauf realisiert. Die Gewinnrealisierung kann aus folgenden Motiven steuerlich interessant sein:

  • Verlustverrechnung: Es bestehen Verlustvorträge oder das Unternehmen hat im laufenden Wirtschaftsjahr einen operativen Verlust. In diesem Fall können die aufgedeckten stillen Reserven steuerlich ohne Konsequenzen aufgedeckt und im Unternehmen investiert werden.
  • Bonität nachweisen: Bei Verhandlung über Großaufträge oder mit Banken möchten die Vertragspartner häufig die laufenden Gewinnermittlungen einsehen, um die Bonität ihres Gegenübers besser einschätzen zu können. Durch das Sale-and-lease-back-Verfahren kann der Gewinn des Unternehmens deutlich gesteigert werden. Die höhere Steuerbelastung durch die Gewinnrealisierung sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Nutzung (Erhalt eines Auftrags, Abschluss bzw. Verlängerung von Bankkrediten) stehen.

Über die vereinbarte Anmietung der veräußerten betrieblichen Gegenstände ist zugleich deren weitere Nutzung im Unternehmen sichergestellt. Durch die Gestaltung ändert sich also im betrieblichen Ablauf nichts. Das Gewinnrealisierungsmotiv dominiert in gewissen Umfang in der Praxis. Die anderen Gründe, die nachfolgend geschildert werden, sind aber nicht ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Liquiditätssteigerung

Eine Brauerei veräußerte zur Steigerung ihrer finanziellen Liquidität ihr als GWG voll abgeschriebenes Leergut an ihren Großaktionär und mietete es von diesem dann zurück.

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