Leitsatz

Bleibt der Steuerpflichtige trotz Abschlusses eines Sale-and-lease-back-Geschäfts wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts, ist dies ohne Auswirkung auf die Bindungsvoraussetzungen bei der Investitionszulage.

 

Sachverhalt

Der Anspruchsberechtigte hatte hinsichtlich eines mit Investitionszulage geförderten Wirtschaftsguts ein Sale-and-lease-back-Geschäft abgeschlossen. Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags sah vor, dass das zivilrechtliche Eigentum nach einer Laufzeit von 24 Monaten an ihn zurückfallen sollte. Die Nebenabreden (u.a. Mietkaufvertrag) führten unzweifelhaft dazu, dass während der Vertragslaufzeit das wirtschaftliche Eigentum beim Anspruchsberechtigten verblieb. Nach Auffassung des FG im Aussetzungsverfahren hat dies keinen Verlust des Anspruchs auf Investitionszulage zur Folge.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat der Leasinggeber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Wirtschaftgut besessen. Aufgrund des zeitgleichen Abschlusses von Kauf- und Mietkaufvertrag im Rahmen des Sale-and-lease-back-Geschäfts konnte der Leasinggeber zu keinem Zeitpunkt über das Wirtschaftsgut verfügen. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sei deshalb davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut nicht, und zwar auch nicht für eine logische Sekunde, auf den Käufer und Leasinggeber übergegangen ist. Vielmehr habe sich das Wirtschaftsgut trotz des Sale-and-lease-back-Geschäfts ununterbrochen im Anlagevermögen der Anspruchsberechtigten befunden.

Bei dieser besonderen Ausgestaltung des Sale-and-lease-back-Geschäfts ohne Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasinggeber sei dieses steuerrechtlich als Darlehensgeschäft mit Sicherungsübereignung zu qualifizieren. Dies reiche jedoch nicht aus, von einer Verletzung der Bindungsvoraussetzungen des Investitionszulagenrechts auszugehen.

 

Hinweis

Bei dem entschiedenen Fall sind die Besonderheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss bedeutet die Entscheidung aber auch, dass es zum Verlust des Anspruchs auf Investitionszulage führt, wenn der Leasinggeber wirtschaftliches Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt - und sei es auch nur für eine logische Sekunde.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2007, 13 B 2291/06 B

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