Der Einsatz von Material und Personal im eigenen Unternehmen zur Herstellung von abnutzbaren selbst genutzten Wirtschaftsgütern muss aktiviert werden. Der Aufwand wird erst durch die regelmäßigen Abschreibungen zu Kosten in den Folgeperioden. Die Höhe des Aufwandes, der für die selbst gebauten Maschinen, Gebäude oder anderen Vermögensteile angefallen ist, stammt in der Regel aus der Kostenrechnung. Da auch in bestimmtem Umfang Gemeinkosten aktiviert werden müssen oder teilweise aktiviert werden können, besteht auch hier Informationsbedarf der Finanzbuchhaltung durch die Kostenrechnung.

 

Aufzeichnung ist Pflicht

Das Gesetz verbindet die Aktivierungspflicht mit dem Vorhandensein der dazu notwendigen Daten. Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass das Fehlen von Aufschreibungen über die angefallenen Kosten auch die Aktivierungspflicht verhindert, ist falsch. Um Steuern zu sparen, sollen alle Aufwendungen möglichst früh auch Kosten sein. Wer auf die Aufschreibungen verzichtet, um die eigentlich aktivierungspflichtigen Aufwendungen als Kosten buchen zu können, handelt nicht wie ein ordentlicher Kaufmann. Das Finanzamt wird die entsprechenden Beträge schätzen, meist nicht zum Vorteil für das steuerpflichtige Unternehmen.

Die Kostenrechnung steht also in der Pflicht, die Kosten für selbst erstellte Anlagegüter möglichst exakt zu ermitteln. Damit erst im Jahresabschluss zu beginnen ist fahrlässig, da dann viele der Daten nicht mehr vorhanden sind. Damit die Kostenrechnung die notwendigen Informationen liefern kann, muss bereits im Laufe des Jahres mit der Sammlung der Daten, z. B. auf Projektkostenstellen, begonnen werden. Im Jahresabschluss werden diese Kostenstellen abgeschlossen und die Werte an die Buchhaltung übergeben.

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