Werden kundenbezogene Aufträge im Unternehmen abgewickelt, dann sind diese nicht alle exakt zum Jahreswechsel abgeschlossen. Die halbfertigen Aufträge müssen mit den bisher entstandenen Kosten aktiviert werden. Auch diese Informationen stammen aus der Kostenrechnung. Zum Jahresende wird eine Nachkalkulation der Aufträge durchgeführt.

 

Gewinn nicht aktivierbar?

Der strenge Gläubigerschutz des HGB führt dazu, dass nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften nur die bisher aufgewandten Kosten aktivierbar sind. Für die Definition der Fertigstellung gelten strenge Regeln. Das kann dazu führen, dass ein großer Auftrag fast fertig ist, im Jahresabschluss aber nicht der erwartete Gewinn ausgewiesen werden darf. Erst wenn am 2. Januar die letzte Schraube eingedreht und damit der Auftrag abgeschlossen ist, fällt der gesamte Gewinn an.

Das kann für kleine und mittelständische Unternehmen zu erheblichem Erklärungsbedarf des Jahresabschlusses führen. Oft wird sogar ein Verlust ausgewiesen. Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften wie US-GAAP oder IFRS gehen andere Wege. Unternehmen, die danach bilanzieren, können auch anteilige Gewinne in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Dabei kommt der Kostenrechnung eine noch wichtigere Rolle zu, da der ausweisfähige Gewinnanteil exakt berechnet werden muss.

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