Bei der Stundung sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]:

  • Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an.
  • Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren die Finanzbehörden i. d. R. nochmals eine Zahlungsfrist, i. Allg. von 1 Woche. Die Schonfrist läuft hier vom Ende dieser Zahlungsfrist an. Nur wenn der Stundungsantrag offensichtlich nur der Zahlungsverzögerung dient, wird eine neue Zahlungsfrist nicht bewilligt. Dann wird auch keine Schonfrist mehr gewährt; d. h. der Säumniszuschlag berechnet sich vom Fälligkeitstag an.
  • Die Stundung wird nach Fälligkeit beantragt und bewilligt: Die Finanzbehörde gewährt hier i. d. R. Stundung ab dem Eingangstag des Stundungsantrags, wenn nicht besondere Gründe eine Stundung ab dem Fälligkeitstag rechtfertigen. Der vom Fälligkeitstag bis zum Beginn der Stundung entstandene Säumniszuschlag bleibt bestehen und wird in die Stundungsverfügung einbezogen. Ab neuem Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) läuft wiederum die Schonfrist von 3 Tagen.
  • Die Stundung wird nach Fälligkeit beantragt und abgelehnt: Es verbleibt beim Fälligkeitstag, wenn nicht besondere Gründe eine neue Fristsetzung zur Zahlung recht­fertigen. Diese Zahlungsfrist soll eine Woche grundsätzlich nicht überschreiten. Die Schonfrist ist vom Ende der Zahlungsfrist an zu gewähren. Zahlt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Schonfrist, fallen keine Säumniszuschläge an.

Wird eine Stundung mit Rückwirkung zurückgenommen (§ 130 AO), werden Säumniszuschläge nachträglich vom ursprünglichen Fälligkeitstag an verwirkt.

Wird bei Bewilligung einer Stundung erst nach Ablauf der Schonfrist gezahlt, sind Säumniszuschläge vom Ablauf des neuen Fälligkeitstages an zu berechnen. Wird im Falle der Ablehnung einer Stundung die eingeräumte Zahlungsfrist (zuzüglich Schonfrist) nicht eingehalten, sind die Säumniszuschläge mit Ablauf des ursprünglichen Fälligkeitstages an zu berechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge