rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen eines Wasserzweckverbandes für Kostenüberdeckungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein öffentlich-rechtlicher die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erledigender Zweckverband aufgrund von Landesrecht dazu verpflichtet, sog. Kostenüberdeckungen, die in einer mehrer Wirtschaftsjahre umfassenden Preiskalkulationsperiode entstanden sind, in der folgenden Kalkulationsperiode preismindernd zu berücksichtigen, so dass die Ausgleichsverpflichtung rechtlich erst zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode besteht, sind die Rückstellungen hinsichtlich der Kostenüberdeckungen, nicht bereits zu dem Zeitpunkt zu bilden, zu dem sie ermittelt werden (zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres), sondern erst zum Ablauf der Kalkulationsperiode (Erster Rechtsgang: BFH v. 6.2.2013, I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, 2a, § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; SächsKAG § 10 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2006 vom 29. Sept. 2008 wird dahin geändert, dass die Körperschaftsteuer auf Null festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BFH (Az.: I R 62/11) trägt der Kläger zu ¾, der Beklagte zu ¼.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich nach Zurückverweisung vom BFH im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang war streitig, ob für sog. Kostenüberdeckungen, die bei einem öffentlichen Wasserversorger in einer Preiskalkulationsperiode entstanden und in der folgenden Kalkulationsperiode preismindernd zu berücksichtigen sind, einkommensmindernd Rückstellungen gebildet werden dürfen. Nach Klärung dieser Rechtsfrage durch das aufgrund der Revision des Klägers ergangene BFH-Urteil vom 6. Febr. 2013 – I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 sind im zweiten Rechtsgang noch die zeitliche Zuordnung und die Höhe des Ansatzes in den Streitjahren streitig.

Der Kläger ist ein Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat in seinem Verbandsgebiet die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (§ 4 Abs. 1 S. der Verbandssatzung). § 4 Abs. 7 der Verbandssatzung bestimmt:

„Der Verband erfüllt seine Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Er strebt keinen Gewinn an. Insbesondere sind Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) … auszugleichen.”

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 SächsKAG dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden. § 10 Abs. 2 SächsKAG sieht vor, dass die Kosten bei der Gebührenbemessung in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden können, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll (Satz 1). Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen (Satz 2 Halbsatz 1).

In den Streitjahren erzielte der Kläger ausweislich von Nachkalkulationen Kostenüberdeckungen, die mit Beschluss über die Preiskalkulation für den Zeitraum 1. Jan. 2007 bis 31. Dez. 2011 „vollständig in die Preiskalkulation eingestellt” wurden und somit in der Folgeperiode preismindernd wirkten (Nr. 8 des Beschlusses). Der Kläger wies in seinen Bilanzen der Streitjahre folgende Zuführungen zu Rückstellungen für Kostenüberdeckungen aus:

31. Dezember 2003

1.002.800 EUR

31. Dezember 2004

479.300 EUR

31. Dezember 2005

1.165.100 EUR

31. Dezember 2006

1.172.050 EUR

In diesen Beträgen sind Zinsen enthalten (Bl. 18, 20 GA). Das FA rechnete die Rückstellungen einkommenserhöhend hinzu und setzte die Körperschaftsteuer der Streitjahre entsprechend fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Die Klage des Klägers wies der erkennende Senat im ersten Rechtsgang mit der Begründung ab, dass dem Ansatz von Rückstellungen § 5 Abs. 2a EStG entgegenstehe (Urteil vom 10. Aug. 2011 – 1 K 1487/07, EFG 2012, 820). Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Senatsurteil auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 6. Febr. 2013 – I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

Der BFH hat entschieden, dass die Kostenüberdeckung dem Grunde nach (einkommensmindernd) zu berücksichtigen ist. Zur Begründung hat der BFH im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger hat gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG 2002, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere §§ 238 ff. HGB, auszuweisen ist (Rz. 10). In der Handelsbilanz sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden (§ 249 Ab...

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