rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion können jedenfalls dann Werbungskosten sein, wenn sie –ebenso wie ein Hochschulstudium– für das Berufsziel regelmäßig erforderlich ist. Denn mit der Promotion erbringt der Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung befähigt ist.

2. Ein Hochschullehrer ist i.d.R. erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und Weiterbildung umfassend nachzukommen.

3. Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Promotion können auch die Kosten einer Forschungsreise zu Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten fallen allerdings auch dann unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Doktorand seinen Ehegatten als wissenschaftliche Hilfskraft für juristische Archivrecherchen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnis für ein Monatsgehalt von 700 DM beschäftigt hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Juni 2001 wird dahingehend geändert, daß weitere Werbungskosten des Klägers von 12.517 DM berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits bis einschließlich 23. Juli 2003 tragen die Kläger 45 v.H. und der Beklagte 55 v.H., die danach entstandenen Kosten tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der mit der Klägerin zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger erzielte im Streitjahr 1998 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer. Der Kläger beschäftigte die Klägerin, eine Studentin der Rechtswissenschaften, als wissenschaftliche Hilfskraft auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 22. August 1997 (Bl. 3 der Dauerunterlagen) für juristische Recherchen zu einer monatlichen Vergütung von 700 DM. Für die Erstellung der Dissertation des Klägers unternahmen die Kläger eine Forschungsreise zu Archivstudien nach …. Ausweislich des Flugplans (Bl. 70 d.A.) begann die Reise am 28. November 1998 und führte über … weiter nach …. Am 7./8. März 1999 erfolgte der Rückflug von …. Schließlich unterhielten die Kläger neben einer Wohnung am Ort der Hochschule eine weitere Wohnung in …. Zwischen dieser Wohnung und der 650 km entfernten Arbeitstelle unternahm der Kläger im Streitjahr insgesamt 26 Fahrten (im einzelnen s. Bl. 54 der Rechtsbehelfsakte).

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 5. Oktober 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 19.282 DM fest und ließ Aufwendungen des Klägers für Fachliteratur von 3.428 DM, für die Promotion von 12.517 DM (2.977 DM Flugkosten zzgl. 9.540 DM Verpflegungs- und Unterkunftspauschale für 45 Tage) und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 11.830 DM (26 × 650 km × 0,70 DM/km) sowie Aufwendungen der Klägerin für die Reise nach … von 12.517 DM (2.977 DM Flugkosten zzgl. 9.540 DM Verpflegungs- und Unterkunftspauschale für 45 Tage) nicht zum Werbungskostenabzug zu. Einen Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Entscheidung vom 19. Dezember 2000 zurück und setzte nach entsprechendem Hinweis die Einkommensteuer unter Nichtanerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses (Gehaltszahlungen von 8.400 DM [700 DM × 12]; häusliches Arbeitszimmer von 1.400 DM) auf 19.940 DM fest. Die Kläger erhoben daraufhin am 19. Januar 2001 Klage.

Im Klageverfahren anerkannte der Beklagte die Gehaltszahlungen im Rahmen des Ehegattenarbeitsverhältnisses und berücksichtigte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Werbungskostenpauschale von 2.000 DM. Er setzte die Einkommensteuer 1998 mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2001 auf 19.282 DM fest. Die Kläger nahmen mit Schriftsatz vom 1. Juli 2001 von der Geltendmachung der Aufwendungen für Fachliteratur sowie mit Schriftsatz vom 23. Juli 2003 von der Geltendmachung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Abstand. Einem gerichtlichen Hinweis vom 26. September 2002, die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug von 2.400 DM aufgrund eines häuslichen Arbeitszimmers der Klägerin nachzuweisen, haben die Kläger nicht entsprochen.

Im übrigen tragen die Kläger vor, die Promotionskosten des Klägers von 12.517 DM seien Werbungskosten, weil der Aufenthalt in … beruflich bedingt war. Die Promotion im Fach Rechtswissenschaften sei nicht Abschluß der akademischen Ausbildung. Die Promotion sei Voraussetzung für die Professorenberufung und eine umfassende Mit...

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