rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes Grundstück. Körperschaftsteuer 1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind nach den maßgebenden gemeindlichen Satzungen von Grundstückseigentümern Beiträge für die Wasserversorgung sowie Abwasserbeiträge zu erheben, und handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten des Grundstücks, so hat der Eigentümer hierfür eine Rückstellung zu bilden, wenn die Satzungen das Ob und die Höhe der Inanspruchnahme umfassend regeln, und lediglich die Fälligkeit der Beiträge noch ungewiss ist.

2. Nur erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks sind Anschaffungskosten. Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen (sogenannte Ergänzungsbeiträge) zählen dagegen nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert wird.

 

Normenkette

HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen I R 36/04)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1997 und die Feststellungsbescheide nach § 47 KStG sowie nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 1997 jeweils vom 1. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2003 werden insoweit geändert, als die Rückstellungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nicht gewinnwirksam aufzulösen sind.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungs-beschluß ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für anfallende Anschlußbeiträge für ein Grundstück, das zur Zeit des Erwerbs bereits erschlossen war.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Juni 1991 ein erschlossenes Betriebsgrundstück. Nach § 17 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in Verbindung mit der Wasserversorgungssatzung (WVS) und der Abwassersatzung (AbwS) jeweils vom 29. August 1997 konnten Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Sie enthalten abschließende Regelungen sowohl über den Beitragsmaßstab (§§ 27 ff. WVS, §§ 23 ff. AbwS), den Beitragssatz (§ 36 WVS, § 33 AbwS) als auch über die Entstehung der Beitragsschuld mit Inkrafttreten der Satzungen am 1. Oktober 1997 (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Satz 1 WVS, § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Satz 1 AbwS). Allein die Fälligkeit ist von der Bekanntgabe des Abgabenbescheids abhängig, § 38 Abs. 1 WVS, § 35 Abs. 1 AbwS. Daraufhin bildete die Klägerin zum 31. Dezember 1997 erstmals Rückstellungen für den Wasserversorgungsbeitrag von 36.569,60 DM und für den Abwasserbeitrag von 260.558,40 DM. Nachdem die Betriebsprüfung zu der Feststellung gelangt war, hierfür könnten keine Rückstellungen gebildet werden, weil die Beiträge zu den nachträglichen Anschaffungskosten für den Grund und Boden sowie für das Gebäude zählten, änderte der Beklagte am 1. Juli 2002 den unter Vorbehalt der Nachprüfung zuletzt ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 8. Februar 2001 entsprechend und setzte die Körperschaftsteuer auf 259.557 DM fest. Außerdem stellte er entsprechend die Besteuerungs-grundlagen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a des Gewerbe-steuergesetzes (GewStG) jeweils auf den 31. Dezember 1997 gesondert fest. Auf einen Einspruch der Klägerin änderte der Beklagte am 1. April 2003 die Bescheide aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen Gründen und wies den Einspruch im übrigen zurück. Die Klägerin erhob am 16. April 2003 Klage.

Sie trägt vor, für die zu entrichtenden Beiträge könnten Rückstellungen gebildet werden. Es handele sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, weil Grundstück und Gebäude bereits bei Erwerb vollerschlossen gewesen seien. Für die Versagung der Rückstellungen gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Körperschaftsteuer-bescheid 1997 und die Feststellungsbescheide nach § 47 KStG sowie nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 1997 jeweils vom 1. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2003 insoweit zu ändern, als die Rückstellungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nicht gewinnwirksam aufgelöst werden.

Der Beklagte beantragt Abweisung.

Er ist unter Berufung auf ein mit Verfügung der Oberfinanz-direktion bekanntgegebenes Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. September 1998 (Bl. 113 der Rechtsbehelfsakte) der Auffassung, die Versagung der Rückstellungen sei rechtmäßig. Die Beiträge seien Leistungen für die erstmalige ...

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