rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschähnlicher Umsatz eines Verlags bei Herstellung, Herausgabe und Versand von Kammerzeitschriften für Ärztekammern und Berechtigung zum Abdruck von Anzeigen und Werbung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor, wenn ein Verlag für Ärztekammern regelmäßig erscheinende Kammerzeitschriften unter Verwendung der von den Ärztekammern gelieferten, dem Urheberrecht der Ärztekammern unterliegenden Beiträge herausgibt, herstellt sowie an die Mitglieder der Ärztekammern versendet und dafür von den Ärztekammern neben Porto- und Druckkostenzuschüssen das Recht erhält, auf eigene Rechnung Anzeigen bzw. Werbung in den Kammerzeitschriften abzudrucken und die hierbei generierten Einnahmen in einem bestimmten Umfang einzubehalten.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz des Verlags im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes ausgehend von den vom Verlag selbst getragenenen Herstellungskosten für die Kammerzeitschriften zuzüglich der von den Ärztekammern gezahlten Portokostenzuschüsse und abzüglich des an die Ärztekammern weitergeleiteten Teils des Anzeigen- und Werbungsumsatzes ermittelt.

 

Normenkette

UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, 12 S. 2, § 10 Abs. 1, 2 S. 2; UrhG §§ 12, 4 Abs. 1, § 39; VerlG §§ 14, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2012; Aktenzeichen XI R 11/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Herausgabe, die Herstellung und der Versand von Ärzteblättern mit darin enthaltenen Anzeigen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Die Klägerin ist ein Verlag, der für die Ärztekammern … monatlich Kammerzeitschriften herausbringt. Vertragsgegenstand war lt. den Verträgen die Herausgabe, Herstellung und Versand der Ärzteblätter einschließlich Akquisition von Anzeigen. Die Ärzteblätter wurden an die Mitglieder der Kammern kostenlos versendet. Die Kammern lieferten die Beiträge wie Nachrichten, Aufsätze, Buchbesprechungen, Fortbildungsangebote etc., für die Zeitschriften für die sie inhaltlich selbst verantwortlich waren. Sie übertrugen der Klägerin das Recht die Beiträge zu drucken und zu verbreiten. Die Urheber-, Herausgeber- und Titelrechte verblieben bei den Ärztekammern. Die Ärztekammern – bis auf die Landesärztekammer X – zahlten Porto- und Druckkostenzuschüsse in unterschiedlicher Höhe, die sich nach den zuvor kalkulierten Herstellungskosten richteten. Die in den Zeitschriften enthaltenen Anzeigen bzw. Werbung wurden von der Klägerin auf eigene Rechnung geworben und gedruckt. Der Klägerin stand das Entgelt aus den Anzeigen bzw. Werbung zu. In den Verträgen war, bis auf den mit der Ärztekammer X, unter der Überschrift „Vergütung” oder „Beteiligung” vorgesehen, dass Entgelte für Werbung, die eine bestimmte Höhe pro Jahr übersteigen, hälftig zwischen der Kammer und der Klägerin aufzuteilen ist. Darüber war nach den vertraglichen Regelungen nach Ablauf eines Jahres eine Abrechnung zu erstellen. Der jeweilige Sockelbetrag richtete sich nach den angenommenen Herstellungskosten unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuschüsse.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2003 und 2004 kam der Beklagte nach einer förmlichen Abstimmung des Bundesfinanzministeriums mit den Länderfinanz-ministerien zu dem Ergebnis, dass bei der vertraglichen Gestaltung, wie sie die Klägerin mit den Landesärztekammern gewählt hatte, ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vorliege, dessen Wert anhand der Herstellungskosten der Zeitschriften zu schätzen sei. Nachfolgend ordnete er für 2005 bis 2008 eine Außenprüfung an, im Rahmen derer der Prüfer die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zum ermäßigten Steuersatz anhand der Herstellungskosten wie folgt ermittelte (Bericht vom 17. September 2010):

2005 EUR

2006 EUR

2007 EUR

2008 EUR

Herstellungskosten abzüglich

  • Portokostenzuschuss
  • bereits versteuerter Druckkostenzuschuss
  • Seitenüberschreitung PDF-Datei
  • Abo-Einnahmen (Nichtmitglieder)

560.789,61

496.179,26

610.187,87

705.488,21

Zzgl. Portokostenzuschuss als Baraufgabe

265.972,11

289.040,93

349.323,29

224.677,70

Abzüglich Umsatzbeteiligung

- 72.249,29

- 95.592,68

- 143.307,86

- 122.192,81

Gesamt

754.512,43

689.627,51

816.203,30

807.973,10

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung änderte der Beklagte die vorangegangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 21. Oktober 2010 wie folgt fest:

Umsatzsteuer 2005:

EUR 185.876,66

Umsatzsteuer 2006:

EUR 209.320,64

Umsatzsteuer 2007:

EUR 297.914,78

Umsatzsteuer 2008:

EUR 304.946,79

Dagegen erhob die Klägerin am 24. November 2010 Sprungklage, der der Beklagte zustimmte.

Die Klägerin bringt vor, Entgelt für ihre Leistungen seien die Zahlungen der Kammern abzüglich der an diese zufließenden Entgelte aus dem Anzeigengeschäft. Gegenleistung sei nicht die Übertragung des Anzeigenverwertungsrechte...

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