rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die investitionszulagebegünstigte, im verarbeiteten Gewerbe tätige Betriebs-GmbH vermieteten Lagerhalle besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, wenn das die Photovoltaikanlage betreibende Unternehmen mit dem (Grund-)Besitz-Unternehmen keinen einheitlichen Betrieb bildet oder zwischen dem Photovoltaikunternehmen und der Betriebs-GmbH keine Betriebsaufspaltung besteht.

2. Das Grund-Besitz-Unternehmen und der Betrieb der Photovoltaikanlage bilden keinen einheitlichen Betrieb, da sich die Tätigkeit der Vermietung und der Stromerzeugung nicht ergänzen. Die örtliche Verbindung beider Unternehmen begründet keine Geschäftsförderung.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage zu bewilligen ist.

Der Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH (im Folgenden: GmbH) und mit einem Anteil von 70% als Gesellschafter beteiligt. Der Geschäftszweck ist die Durchführung von Reifenrunderneuerungen. Der Kläger ist zudem Eigentümer eines mit einer Produktionshalle, Bogenhalle und Lagerhalle bebauten Grundstückes, auf dem die GmbH ihre Betriebsstätte hat und woraus der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des mit der GmbH am 31. Juli 2002 geschlossenen Mietvertrages erzielte. 2007 errichtete der Kläger auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage, deren gewonnene Energie er an den Stromversorger … GmbH (künftig: X GmbH) lieferte. Den Antrag auf Bewilligung von Investitionszulage für die 2007 entstandenen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage in Höhe EUR 210.682 lehnte der Beklagte am 22. Oktober 2009 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er am 14. Oktober 2011 zurück.

Der Kläger bringt vor, bei dem Betriebsunternehmen, der GmbH, und seinem Unternehmen, dem Besitzunternehmen, liege investitionszulagenrechtlich ein einheitliches Unternehmen vor. Da der produktive Betriebsbereich Strom verbrauche, bestehe ein Zusammenhang zwischen der stromproduzierenden Photovoltaikanlage, die eine Erstinvestition sei, und dem Gewerbe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Ablehnung der Investitionszulage 2007 vom 22. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2011 aufzuheben und ihm Investitionszulage für 2007 in Höhe von EUR 57.937,55 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, dass es sich bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage um einen eigenständigen Betrieb handele. Dieser gehöre nicht dem verarbeitenden Gewerbe an, weswegen keine Investitionszulage zu gewähren sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Investitionszulage 2007.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen-steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 InvZulG 2007 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG 2007 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Abs. 3 gehören, mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistung oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebes des Anspruchsberechtigten verbleiben (Verbleibensvoraussetzung) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden (Nutzungsvoraussetzung).

Der Kläger ist Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes, jedoch hat er keinen investitionszulagenbegünstigten Betrieb. Vorliegend ist nur die GmbH als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ein investitionszulagebegünstigter Betrieb. Zwischen dem Besitzunternehmen des Klägers, d.h. der Vermietung des Grundstücks, und der GmbH besteht zwar eine Betriebsaufspaltung, dies ist jedoch nicht hinreichend.

Eine Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres Betriebes überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die...

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