rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gesellschafter für Umsatzsteuerschulden der GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der GbR wegen rückständiger Umsatzsteuer ohne Erfolg blieben, ist es ermessensfehlerfrei, den Steueranspruch durch Inanspruchnahme beider Gesellschafter, die bereits auf Grund ihrer Gesellschafterstellung für Verbindlichkeiten der GbR haften, zu verwirklichen.

 

Normenkette

AO §§ 191, 5; HGB § 128

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen V B 17/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zur Betriebsaufgabe am 16. Februar 2006 Gesellschafter der A. H. & S. GbR (GbR). Diese war zunächst erklärungsgemäß für 2001 zur Umsatzsteuer veranlagt wurden. Aufgrund von Feststellungen der am 5. Dezember 2006 begonnen Betriebsprüfung im Bericht vom 5. Februar 2007 erließ der Beklagte am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001. Der geänderten Festsetzung lag unter anderem zu Grunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.

Nachdem die Vollstreckung in das Vermögen der GbR erfolglos geblieben war, nahm der Beklagte den Kläger neben den Mitgesellschafter mit Bescheid vom 7. März 2008 wegen oben genannter Umsatzsteuer nebst Zinsen sowie Säumniszuschläge in Haftung. Das dagegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2009). Mit seiner dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei, weil die GbR die fraglichen 100.000 DM brutto nicht vereinnahmt habe und der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 17. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Bemessungsgrundlage für die Haftungssumme die Umsatzsteuer aus einem weiteren Betrag von 100.000 DM (brutto) zu Grunde gelegt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist dazu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verschuldensunabhängig mit ihrem privaten Vermögen; dies ergibt aus § 191 AO in Verbindung mit § 128 HGB. Soweit sich die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Umsatzsteuer richten, wird auf das heutige Urteil in der Sache 6 K 1217/09 verwiesen.

Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Ermessensentscheidung des Beklagten greifen nicht durch. Der Beklagte hat zu Recht den Kläger neben dem Mitgesellschafter als Haftungsschuldner herangezogen. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO). Nach dem Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der GbR ohne Erfolg blieben waren, ist es ermessensfehlerfrei, den Steueranspruch durch Inanspruchnahme beider Gesellschafter, die bereits auf Grund ihrer Gesellschafterstellung für Verbindlichkeiten der GbR haften, zu verwirklichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2712243

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