Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuerbefreiung nur für Grünland, nicht aber für ca. 8 Hektar großen Waldbestand eines privaten Naturschutzverbands bei bewusstem Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überlässt ein privater Naturschutzverband, dessen Zweck der umfassende Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft ist, Grünland der natürlichen Selbstentwicklung, so ist dieses bewusste Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG, so dass dem Verband für das Grünland die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG zusteht.

2. Bei einem 8,7564 Hektar großen Waldbestand, den der Naturschutzverband ebenfalls bewusst brachliegen lässt, steht dagegen das Unterlassen jeglicher Bewirtschaftung dem Unterhalten eines Forstbetriebs nicht entgegen, so dass der Waldbestand als forstwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 6 GrStG nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreit ist.

 

Normenkette

GrStG §§ 6, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; BewG § 125 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen II R 30/08)

BFH (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen II R 30/08)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Mitteilung über Neuveranlagungsberechnung auf den 1. Januar 2000 vom 10. Mai 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 verpflichtet, unter Ansatz eines Ersatzwirtschaftswerts von 1.000 DM den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 2000 auf 6 DM festzusetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vorgenannten Betrags abwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in dieser Höhe.

 

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen privaten Naturschutzverband, dessen Zweck der umfassende Schutz, die Pflege und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft ist. Mit dieser Zielsetzung überläßt der Kläger streitgegenständliche Flächen der natürlichen Selbstentwicklung. Nach den Feststellungen des Beklagten (des Finanzamts – FA –) findet eine Nichtnutzung statt bzw. unterläßt der Kläger jegliche Bewirtschaftung.

Gegen den Kläger war zuletzt am 6. Juni 1996 ein Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Januar 1995 ergangen, mit dem beruhend auf einem Ersatzwirtschaftswert von 1.500 DM der Grundsteuermeßbetrag auf 9 DM festgesetzt worden war. Unter dem 10. Mai 2001 hat das FA dem Kläger mit einem Ersatzwirtschaftswert von – auf volle 100 DM abgerundet – 1.800 DM das Ergebnis einer Neuveranlagungsberechnung auf den 1. Januar 2000 mitgeteilt; unter Hinweis darauf, daß die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht erreicht seien, ist eine Neuveranlagung unterblieben. Gegenstand der Berechnung waren Grünland auf den Flurstücken 604, 606 und 608 der Gemarkung … mit einer Größe von 0,0850 ha, 0,0830 ha und 0,2600 ha (insgesamt 0,4280 ha mit 739 DM) sowie Wald auf den Flurstücken 616 und 358b der Gemarkungen … und … mit einer Größe von 6,3200 ha und 2,4346 ha (insgesamt 8,7546 ha mit 1.094 DM).

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der Grundbesitz sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grundsteuergesetzes (GrStG) aufgrund der ausschließlich verfolgten Naturschutzziele von der Steuer befreit; hilfsweise seien die jahrelang brachgefallenen Flächen als Geringst- oder Unland zu bewerten. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 hat das FA den Einspruch gegen die „Neuveranlagung auf den 01.01.2000” bzw. den „Grundsteuermeßbescheid … (vom) 10. Mai 2001” als unbegründet zurückgewiesen, da eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG ausscheide; befreiungsschädlich sei jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Der Kläger macht mit seiner Klage im wesentlichen geltend, diese richte sich gegen eine grundsteuerliche Veranlagung von Grundbesitz, der gerade nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FA unter Aufhebung der Mitteilung über Neuveranlagungsberechnung vom 10. Mai 2001 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 zu verpflichten, unter Ansatz eines Ersatzwirtschaftswerts von 0 DM den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 2000 mit 0 DM festzusetzen,

hilfsweise bei der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags einen Ersatzwirtschaftswert auf der Grundlage von Geringst- bzw. Unland zu berücksichtigen.

– Das FA beantragt Klageabweisung.

Die Klage richte sich gegen eine Neuveranlagungsberechnung auf den 1. Januar 2000. Der Grundsteuermeßbetrag und der Ersatzwirtschaftswert seien die gleichbleibenden Werte der Nachveranlagung vom 6. Juni 1996, weil die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht würden. Vorliegend handele es sich nach wie vor um landwirtschaftliches Flächenvermögen.

Wegen der Einzelheiten...

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