rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beinhalten Zinssatz- und Währungsswap-Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen im Veranlagungszeitraum 2005 nicht gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist nicht als Veräußerungsvorgang i. S. d. Vorschrift anzusehen.

2. Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen ab dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG der Abgeltungssteuer.

 

Normenkette

EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 22 Nr. 2; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 vom 7. August 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009, wird dahingehend abgeändert, dass bei der Klägerin der festgestellte Verlust um weitere EUR 203.359 erhöht wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften.

Der Kläger schloss mit der X-Bank folgende von den Vertragsparteien als Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag bezeichnete Vereinbarungen:

  • • Vertrag Nummer 2…, Laufzeit 10. Oktober 2004 bis 14. Oktober 2009
  • • Vertrag Nummer 3…, Laufzeit 29. Oktober 2004 bis 29. Oktober 2009
  • • Vertrag Nummer 4…, Laufzeit 14. Dezember 2004 bis 14. Dezember 2009 und
  • • Vertrag Nummer 5…, Laufzeit 11. April 2005 bis 11. April 2010.

Die Verträge beinhalteten zwei Verpflichtungen der Parteien. Zunächst tauschten diese die genannten Währungsbeträge aus, verbunden mit der Verpflichtung, am Ende der Laufzeit diese wieder zurückzutauschen. Dabei stellte die jeweilige Vertragspartei nicht tatsächlich die Valuta zur Verfügung, sondern es handelte sich bei den Beträgen um eine Rechengröße. Außerdem wurde alle drei Monate nach genau benannten Vorgaben ein Zinssatz für jede Vertragspartei gesondert ermittelt, die sie wegen der Zurverfügungstellung der Valuta der anderen Partei zu zahlen hatte. Die Abrechnung dieser Verzinsung erfolgte bis zum Ende der Vertragslaufzeit alle drei Monate, Guthaben waren nach der Abrechnung auszukehren.

Für das Jahr 2005 ergab sich zugunsten des Klägers nach Auffassung der Beteiligten aus diesen Verträgen ein Überschuss von EUR 203.359.

Mit Bescheid vom 29. November 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die zusammen veranlagten Kläger auf EUR 0 fest, da die negativen Einkünfte die positiven überstiegen. Außerdem stellte er mit gesondertem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005 für die Klägerin von EUR 3.469.660 fest. Am 5. Januar 2007 stellte der Beklagte einen vortragsfähigen Verlust von EUR 18.723 für den Kläger, der bereits zum 31. Dezember 2004 bestand, und von EUR 3.537.907 für die Klägerin fest. In der Zeit vom 17. Juli bis 31. Juli 2007 führte der Beklagte bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der vom Kläger erlangte Differenzausgleich von EUR 203.359 nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG im Jahr 2005 zu versteuern sei. Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und berücksichtigte beim Kläger um diesen Betrag erhöhte Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften. Aufgrund der sich dadurch geänderten negativen Einkünfte der Kläger im Jahr 2005 setzte er mit Bescheid vom 7. August 2008 den Verlustvortrag für den Kläger auf EUR 6.935 und für die Klägerin auf EUR 3.347.736 fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 1. April 2009 als unbegründet zurückwies.

Die Kläger tragen vor, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG finde auf den vorliegenden Swap-Vertrag keine Anwendung. Eine Anwendung würde voraussetzen, dass der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr betrage. Hier sei der Kläger aber über fünf Jahre gebunden. Erst nach Ablauf dieser Zeit könne überhaupt festgestellt werden, ob aus der Anlage ein Verlust oder Gewinn erzielt worden sei. Auch läge in einer solchen Handhabung, bei der nur das erste Jahr des Vertrages betrachtet werde, eine Ungleichbehandlung vor. Sofern im ersten Jahr Verluste erzielt würden, aber auf die Gesamtvertragslaufzeit Gewinne, entfiele eine Besteuerung, ergäben sich im ersten Ja...

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