rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an eine andere GmbH. Nichtige Handelsbilanz als Steuerbilanz. Bindungswirkung für die zu erstellende formell ordnungsgemäße Handelsbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuwendungen einer GmbH an eine andere GmbH, an der ihre Gesellschafter ebenfalls beteiligt sind, können als Zuwendungen an einen den Gesellschaftern nahestehenden Dritten verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

2. Die Gewährung von Darlehen an die andere GmbH entspricht nicht den Anforderungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in einem solchen Fall zu beachten hätte, wenn Vereinbarungen über zu leistende Tilgungen, die Laufzeit, die Verzinsung und Sicherheiten fehlen.

3. Ist die beim Finanzamt eingereichte Handelsbilanz wegen Verletzung der Prüfungspflicht des § 316 HGB nichtig, so ist diese als Steuerbilanz zu betrachten. Sie kann nicht ohne Beachtung der Vorschriften des § 4 Abs. 2 EStG geändert werden. Vielmehr ist die formell ordnungsgemäß zu erstellende Handelsbilanz den in der existierenden Steuerbilanz ausgeübten Wahlrechten anzupassen.

4. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des BFH vom 8.10.2008, Az. I R 61/07. Neues Az. beim Sächsischen FG: 2 K 156/09.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 316

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen I R 61/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie die Verwendung von Bilanzen.

Die … GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Dezember 1990 gegründet. An ihr waren zunächst J. (35%), P. (30%), D. (25%) und G. (10%) beteiligt. Bezüglich des Anteils von P. bestanden Treuhandverträge mit L. bzw. I., die zum 14. Februar 1994 aufgehoben wurden. Nach Einziehung der Anteile von Herrn D. änderte sich die Beteiligung von J. auf 40%, von P. auf 46,7% und von G. auf 13,3%. Geschäftsführer der Klägerin waren bis 1998 J. und P.. Mit notariellem Vertrag vom 26. August 2003 nannte sich diese Gesellschaft in … GmbH um und gliederte die gleichzeitig gegründete Klägerin aus, die alle Passiva und Aktiva der alten Gesellschaft übernahm.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Dezember 1991 gründeten die Gesellschafter J. (25%), P. (25%), D. (25%) E. (25%) die … GmbH (GmbH), zu deren Geschäftsführer bis zum 22. April 1998 J und P. bestellt waren. Zum Zeitpunkt des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Amtsgericht … (Az. N. /98), dessen Eröffnung am 13. September 1998 beantragt wurde, war seit 21. Januar 1998 Gesellschafter F., der treuhänderisch jeweils ein Drittel der Geschäftsanteile für P. und G. hielt. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde mit Beschluss vom 29. April 1999 mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin gewährte der … GmbH beginnend mit dem Jahr 1992 Kredite, so unter dem Datum des 10. Januar 1992 einen Kontokorrentkredit von bis zu DM 50.000,00, am 24. November 1992 einen Kredit über DM 162.163,92, der mit 10% zu verzinsen war, für den weder eine Laufzeit noch Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden, am 1. Januar 1993 über DM 3.112,08 für die Zinsen aus diesem Kredit sowie am 4. Januar 1994 einen Kredit von DM 500.000,00, für den weder eine Laufzeit noch Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Weitere Erhöhungen der Darlehen erfolgten dadurch, dass die Klägerin von 1995 bis 1997 laufende Verbindlichkeiten für die … GmbH übernahm.

Zum 1. Januar 1995 belief sich die Forderung der Klägerin auf DM 406.302,61, zum 1. Januar 1996 auf DM 389.170,97 und zum 1. Januar 1997 auf DM 466.361,58 bzw. zum 31. Dezember 1997 auf DM 561.942,51. Die Zinsen, die die … GmbH nicht zahlte, berechnete die Klägerin mit 8% statt 10%. Im Jahr 1995 nahm die Klägerin eine Wertberichtigung in Höhe von DM 280.000,00 vor und im Jahr 1998 eine von DM 198.767,00, welche dem zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restbetrag entsprach. Eine Reduzierung des Kreditvolumens war dadurch eingetreten, dass die Klägerin ihr mit Vertrag vom 5. Juli 1997 sicherungsübereignete Container für DM 83.175,00 verwertete.

Der Gesamtvollstreckungsverwalter der … GmbH stellte in Vorbereitung seines Gutachtens fest, dass die wesentlichen Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin von der Klägerin in Besitz genommen worden waren. Im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde der ehemalige Geschäftsführer der … GmbH am 25. März 1999 angehört, nachdem er zuvor auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Zur Sache gab er an:

„Die C hat Forderungen in Höhe von ca 1,2 Mio. wegen ausgereichter Darlehen an die L. Es handelt sich um laufende Forderungen und Darlehen. Bei den sonstigen Forderungen handelt es sich z.B. um eine Finanzierung eines LKW, welche die C für die L übernommen hat. Die L war finanziell nicht mehr in der Lage den Kaufpreis zu zahlen, so daß die C die Finanzierung mit der Bank übernommen hat. Im übrigen sind Loh...

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