Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen. Freigrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer der Arbeitnehmer als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen (Unterbringung in einem Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) und Zahnersatzleistungen erlangt.

2. Erlangt der Arbeitnehmer nur einen Leistungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, liegen Sachbezüge vor, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer Ansatz bleiben, wenn die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in Höhe von 44 Euro pro Monat nicht überschritten ist.

3. Ein Wertungswiderspruch mit den Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG liegt nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 11, § 3 Nrn. 56, 63

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2018; Aktenzeichen VI R 13/16)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen in Höhe von EUR 10,04 und EUR 26,38 monatlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers behandelt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu einer Zusatzkrankenversicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitgeber schloss für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, Stationäre Zusatzversicherung und Zahnersatz ab. Der Arbeitgeber zahlte für diese Versicherungen für den Versicherungsschutz des Klägers monatlich Beträge in Höhe von EUR 10,04 und EUR 26,38, die er als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Bei Festsetzung der Einkommensteuer für 2014 berücksichtigte der Beklagte die Versicherungsbeiträge bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte zurückwies.

Der Kläger bringt vor, es handele sich bei den Krankenversicherungsbeiträgen entsprechend der Rechtsprechung um Sachlohn, mit der Folge, dass die Freigrenze von EUR 44 Anwendung finde.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid und den Solidaritätszuschlagsbescheid für 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen in Höhe von EUR 10,04 und EUR 26,38 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bringt vor, entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10.10.2013 seien die Zukunftssicherungsleistungen Barlohn und damit sei die Freigrenze nicht anzuwenden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Solidaritätszuschlages unzulässig und im Übrigen begründet.

I.

Die Klage gegen den Solidaritätszuschlagsbescheid ist unzulässig, da dieser als Folgebescheid (§ 1 SolZG) nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, Entscheidungen in dem Grundlagenbescheid, hier dem Einkommensteuerbescheid, seien unrichtig (§ 351 Abs. 2 AO).

II.

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 ist dahingehend zu ändern, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern sind.

Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalles, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Erlangt ein Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 14.4.2011 – VI R 24/10, BStBl II 2011, 767, BFHE 233, 246).

Die Leistungen des Arbeitgebers sind unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte vorliegend als Arbeitslohn zu behandeln. Der Arbeitgeber des Klägers hat nach den vorliegenden Unterlagen mit den Versicherun...

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