Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als Betrieb gewerblicher Art. kein Vorsteuerabzug bei fehlender Zuordnung der Sporthalle zum unternehmerischen Bereich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung einer Sporthalle an Schulen zur Durchführung des Sportunterrichts erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Insoweit liegt kein Betrieb gewerblicher Art, sondern ein Hoheitsbetrieb vor.

2. Eine wirtschaftliche Betätigung kann nur dann zur Annahme eines Betriebs gewerblicher Art führen, wenn sie gegenüber der übrigen Tätigkeit der Gemeinde deutlich abgrenzbar und abgegrenzt ist und die Gemeinde damit in unmittelbaren Wettbewerb mit privaten Unternehmern tritt.

3. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Sporthalle ist die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich. Diese ist nicht erfolgt, wenn die Vermietungsentgelte ohne Umsatzsteuer beschlossen worden sind und Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Jahreserklärungen nach Errichtung der Sporthalle über mehrere (im Streitfall sechs) Jahre hinweg nicht abgegeben worden sind.

 

Normenkette

UStG 1993 § 2 Abs. 3 S. 1, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1; KStG 1991 § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; EWGRL 388/77 Art. 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen V R 41/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin.

Die Klägerin errichtete eine Sport- und Freizeithalle in B., Ortsteil C., die sie im November 1994 fertig stellte. Im Erdgeschoss befinden sich eine Turnhalle, ein Fitnessraum, ein Aufbewahrungsraum (für Sportgeräte, Matten usw.), ein Vereinszimmer und das Hausmeisterzimmer. Im Obergeschoss sind die Umkleide- und Waschräume untergebracht. In einem weiteren Raum sind Stühle und Bodenbeläge für andere als Sportveranstaltungen untergestellt. Zur Halle hin befindet sich eine Galerie, die mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden kann. Die Sporthalle wurde während der Schulzeit ca. 3 × wöchentlich für den Sportunterricht der örtlichen Schulen genutzt, im Sommer weniger, da dann der Sportunterricht auf dem Sportplatz stattfand. Ferner wurde die Halle von den Sportvereinen S e.V., A., SG S. A./M. sowie von einzelnen Personen und Personengruppen genutzt. Es fanden auch Skat- und Tischtennisturniere statt. Das Vereinszimmer verfügt über eine kleine Küche und wurde für Familienfeiern und Vereinsfeste vermietet. Die Nutzung der Sporthalle wurde von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung koordiniert, die auch die Reinigung übernahmen.

Im Beschluss 6-94 vom 14.11.1994 legte der Verwaltungsausschuss der Klägerin die Mietpreise für die Sporthalle C. fest, aufgegliedert nach Vereinszimmer, Kraftsportraum und Sporthalle. Die Mietpreise enthielten keine zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer. Nach dem Beschluss war mit dem jeweiligen Sportverein eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

Für die Zeit bis Ende des Streitjahres erzielte die Klägerin einen Umsatz in Höhe von 173,19 DM. Die Vorsteuer aus Baumaßnahmen, der Anschaffung von Sport- und Fitnessgeräten sowie GWG betrug 253.517,91 DM. Diese Vorsteuer machte die Klägerin zunächst nicht geltend. Sie gab weder für das Jahr 1994 noch für die Folgejahre Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Erstmals im August 2001 – also nach mehr als 6 Jahren seit Fertigstellung der Halle – reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1994 für einen Betrieb gewerblicher Art ein, in der sie Umsätze zu 15 % in Höhe von 156.876 DM und 4.554 DM und Umsätze zu 7 % in Höhe von 95.774 DM erklärte und Vorsteuern in Höhe von 271.033 DM geltend machte, was zu einem Umsatzsteuererstattungsanspruch von 240.114 DM führte, da keine Vorauszahlungen geleistet worden waren. Aus einem Begleitschreiben vom 29.8.2001 geht hervor, dass der Jahresabschluss und die Steuererklärungen der Klägerin für 1994 die Betriebe gewerblicher Art (BgA) Bauhof, Sporthalle mit Fitnessraum und Schul- uns Sozialküche betreffen. Auf Nachfrage des Finanzamts gab die Klägerin am 4.9.2001 an, dass ihre Jahresumsätze aus Sporthalle und Fitnessraum für 1995 7.410 DM, für 1996 24.070 DM, für 1997 27.265 DM, für 1998 23.840 DM und für 1999 39.950 DM betragen hätten. Die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und folgende wurden in den Jahren 2001 und 2002 eingereicht. In den Rechnungen des Streitjahres und der Folgejahre wurde keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Nach einer Besichtigung der Sporthalle im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) am 23.6.2003 und anschließender Umsatzsteuersonderprüfung (Bericht vom 30.7.2003) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 8.9.2003 die Umsatzsteuer auf 13.377 DM (6.839,55 EUR) fest. Dabei erkannte es die Umsätze von 174 DM und die Vorsteuern von 253.517,91 DM aus der Vermietung der Sporthalle nicht an.

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Verwaltungstätigkeit gehe erheblich über das Maß einer nicht steuerbaren Tätigkeit hinaus. Denn die S...

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