rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung im Bereich der Auftragsforschung. Zweckbetrieb im Sinne von § 68 Nr. 9 AO. Überwiegende Finanzierung des Trägers aus Zuwendungen und Vermögensverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zweckbetriebe im Sinne von § 68 Nr. 9 AO sind „Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert”. Überwiegend aus Zuwendungen und Vermögensverwaltung in diesem Sinne ist die Finanzierung, wenn die Einnahmen zu mehr als 50 % aus Quellen, die keine Gegenleistungen für Auftrags- oder Ressortforschung sind oder aus – nicht unternehmerischer – Vermögensverwaltung stammen.

2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 14 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ist dahingehend auszulegen, dass er nur im Sinne des Umsatzsteuerrechts nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie den Verkauf von Gesellschaftsanteilen.

3. Für die Frage der überwiegenden Finanzierung im Sinne des § 68 Nr. 9 AO ist auf den Durchschnittswert bezogen auf einen Dreijahreszeitraum (das Streitjahr und die beiden vorangegangenen Jahre) abzustellen, nicht auf den Wert jedes einzelnen Streitjahres.

 

Normenkette

AO § 68 Nr. 9, § 64 Abs. 1, § 14; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2020; Aktenzeichen V R 5/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 43 v.H. und dem Beklagten zu 57 v.H. auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenpunktes ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist einzig noch streitig, ob der im Streitjahr 2004 seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin vereinnahmte Veräußerungserlös aus dem Verkauf einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen im Rahmen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) erwirtschaftet wurde.

Die Klägerin, eine mit Vertrag vom … gegründete gemeinnützige GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der … (nachfolgend G-GmbH). In den Jahren … war die G-GmbH Alleingesellschafterin der A GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der B. GmbH war. Die G-GmbH vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Ihre Beteiligung an der A GmbH veräußerte die G-GmbH am … für … EUR an den … – Verein e.V.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung in den Jahren … nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetztes (UStG), sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Als Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die Finanzierungsvoraussetzung des § 68 Nr. 9 AO in diesen Jahren nicht erfülle. So sei die Umsatzsteuer in die Vergleichsrechnung mit einzubeziehen. Hinzu komme, dass die Beteiligungserträge und Mieteinnahmen nicht der unschädlichen Vermögensverwaltung zuzurechnen seien. Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und änderte die streitgegenständliche Umsatzsteuerbescheide unter Verweis auf § 164 Abs. 2 AO entsprechend. Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Entscheidung vom 04.03.2013 als unbegründet zurück.

In dem sich anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren entschied der erkennende Senat am 29.04.2014 mit Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass im Rahmen des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) zu den schädlichen Einnahmen nur die entsprechenden Nettozuflüsse zählen, nicht aber auch die auf sie entfallende Umsatzsteuer sowie, dass zu der im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO unschädlichen Vermögensverwaltung nicht auch die Einnahmen (Beteiligungserträge und Mieteinnahmen) gehören, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Streitjahren … von ihrer Tochtergesellschaft erhalten habe.

Auf die Revision der Klägerin wurde das Zwischenurteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.04.2014 seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 10.05.2017 insoweit aufgehoben, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge nicht als Teil der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG behandelt wurden. Nach Ansicht des BFH erstreckt sich die Vermögensverwaltung auch auf diese nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten.

Zur Fortführung des Verfahrens und im Nachgang zum Urteil des BFH vom 10.05.2017 ermittelte der Beklagte in Abstimmung mit dem Landesamt für Finanzen die Finanzierungsgrenzen des § 68 Nr. 9 AO neu. Dabei ordnete er den im Jahr … erzielte...

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