Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenschräglifts sowie für den Feuerwehreinsatz anlässlich des Unfalls als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der volljährige Sohn nach einem Unfall zu 100 % körperbehindert und lassen die Eltern noch im Unfalljahr einen Treppenschräglift in ihr Haus einbauen, damit ihr Sohn seine im ersten Stock befindlichen Wohnräume selbständig erreichen kann, so können die Eltern die hierfür entstehenden Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn im Folgejahr von einer von der Mutter auf seine Rechnung abgeschlossenen Unfallversicherung eine Leistung erhält, die der Höhe nach (rd. 56.000 EUR) unstreitig über der im Sozialhilferecht geltenden Grenze für Schonvermögen liegt.

2. Zur Übernahme der vom Sohn geschuldeten Kosten des Feuerwehreinsatzes anlässlich des Verkehrsunfalls des Sohnes (562 DM) waren die Eltern dagegen weder aus sittlichen noch aus tatsächlichen Gründen im Sinne einer Zwangsläufigkeit verpflichtet, so dass insoweit bei den Eltern ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; BGB §§ 1601, 1610; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen III R 97/06)

BFH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen III R 97/06)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Dezember 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 werden dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von DM 28.687,52 berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2001 wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20% und der Beklagten 80%.

3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger zugunsten ihres Sohnes für den Einbau eines Treppenschrägliftes sowie für einen Feuerwehreinsatz als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr am 1. Juni 1981 geborener Sohn hatte am 19. Februar 2001 einen Verkehrsunfall, infolgedessen er eine Querschnittslähmung erlitt, die zu einer 100%igen Körperbehinderung führte. Er erzielte keine eigenen Einkünfte. Die Klägerin erhielt von der zugunsten ihres Sohnes abgeschlossenen Unfallversicherung im Jahr 2002 eine Invaliditätsentschädigung und ein Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt EUR 55.758,56. Von der AOK Sachsen erhielt ihr Sohn 2002 für wohnumfeldverbessernde bauliche Maßnahmen einen Zuschuss von EUR 2.556,46. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger Aufwendungen u.a. für den behindertengerechten Umbau des Bades in Höhe von DM 5.946,48, für den Einbau eines Treppenschrägliftes in ihrem Einfamilienhaus in Höhe von DM 28.687,52 und für einen Feuerwehreinsatz zur Bergung des Fahrzeuges in Höhe von DM 562,00 als außergewöhnliche Belastung geltend. In ihrem Haus, in dem ihr Sohn lebt, befindet sich im Erdgeschoss die Küche, der Sanitärbereich und ein Arbeitsraum. Im ersten Stock ist u.a. das Wohnzimmer und das Zimmer ihres Sohnes. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 auf DM 14.850,00 und den Solidaritätszuschlag 2001 auf DM 595,65 fest. Er berücksichtigte dabei die Kosten für den Umbau des Bades, den Einbau des Treppenliftes und den Feuerwehreinsatz nicht. Dagegen legten die Kläger am 27. Januar 2003 Einspruch ein, den der Beklagte am 21. Juli 2004 zurückwies. Mit der am 16. August 2004 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger bringen vor, ihr Sohn sei trotz der von der Unfallversicherung erhaltenen Leistungen bedürftig. Das vorhandene Vermögen sei für die Sicherung seiner Zukunft, insbesondere wenn sie ihren Sohn nicht mehr unterstützen könnten, notwendig. Zu berücksichtigten sei, dass die Leistung der Unfallversicherung nicht für Folgekosten des Unfalles bestimmt sei, sondern für die erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die durch den Unfall entstandenen Einnahmeverluste aufgrund der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten. Ohne die durchgeführten Umbaumaßnahmen hätten sie auch eine angemessene Betreuung ihres Sohnes nicht gewährleisten können.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Dezember 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 dahingehend abzuändern, dass für Einbau des Treppenliftes der Betrag von DM 28.687,52 und einen Feuerwehreinsatz in Höhe von DM 562,00 als auß...

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