rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums als kindergeldrechtliche Berufausbildung. Familienleistungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Der volljährige Sohn befindet sich auch nach dem Abschluss seines Psychologiestudiums (Abschluss als Diplompsychologe) kindergeldrechtlich weiter in Berufsausbildung, wenn er nunmehr ein Promotionsstudium im Fach Soziologie aufnimmt (vgl. Rechtsprechung zum kindergeldrechtlichen Berufsausbildungsbegriff).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 84/03)

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 84/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2001 und die Rückforderung des für Januar bis März 2001 gezahlten Kindergeldes.

Der Sohn der Klägerin L beendete am 06.04.2001 sei Psychologiestudium an der FU B mit dem Abschluss Diplompsychologe. Am 23.04.2001 begann er ein Promotionsstudium an der F -A -Universität E -N im Fach Soziologie. Bis März 2001 erhielt L ein Stipendium der F -N -Stiftung i.H.v. 950,– DM zzgl. eines Büchergeldes i.H.v. 150,– DM. Ab dem 01.04.2001 erhielt er ein Stipendium des Graduiertenkollegs i.H.v. 1.800,– DM zzgl. eines Sach- und Reisekostenzuschusses i.H.v. 200,– DM. Mit Bescheid vom 08.04.2001 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für L gegenüber der Klägerin ab Januar 2001 auf und forderte das bis März 2001 fortgezahlte Kindergeld i.H.v. 414,15 EUR zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin vom 10.04.2002 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 10.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, bei der Prüfung, ob die Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sei nur der Zeitraum Januar bis März 2001 zu berücksichtigen. Das Promotionsstudium gehöre nicht zur Ausbildung. Im Fach Psychologie sei mit dem Abschluss Dipl.-Psychologe das Berufsziel erreicht. Ein wissenschaftlicher Lehrberuf werde nicht angestrebt. Der Erwerb des Doktortitels diene lediglich der Absicherung einer selbständigen oder klinischen Tätigkeit ihres Sohnes. Im Übrigen werde eine fachfremde Promotion angestrebt, die mit dem Berufsziel Psychologe nichts zu tun habe.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.04.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) sei regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2002 hat der Beklagte und mit Schriftsatz vom 12.01.2003 die Klägerin eine Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Kindergeldvorgang des Beklagten (1 Band) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter entscheidet nach § 79 a Abs. 3 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO – im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Das Kind L ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – ab Januar 2001 kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG u.a. voraus, dass ein Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr 2001 hat. Dieser Betrag wird durch die Stipendien des Kindes L auch unter Abzug der anerkannten Kostenpauschale i.H.v. 360 DM und ohne Berücksichtigung des Büchergeldes bzw. des Sach- und Reisekostenzuschusses (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG) unstreitig überschritten. Von daher ist die Kindergeldfestsetzung für L ab Januar 2001 nach § 70 Abs. 2 EStG bzw. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO – aufzuheben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bleiben die Bezüge des Kindes L nicht zum Teil außer Ansatz.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 6 sind Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate (sog. Kürzungsmonate) entfallen, außer Ansatz zu lassen.

Im Falle des Kindes L lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG im gesamten Kalenderjahr 2001 vor. Nach dieser Vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge