rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nachträglicher Antrag auf volle Zuordnung eines Gegenstandes zum unternehmerischen Bereich (im Streitfall handelt es sich im Zuge des Seeling-Urteils im ein Gebäude) ist für ein noch offenes Steuerjahr möglich.

 

Normenkette

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen V R 44/08)

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen V R 44/08)

BFH (Beschluss vom 19.12.2008; Aktenzeichen V B 191/07)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2000 ./. DM 1.457,46 beträgt.

Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass aus der Umsatzsteuer 2000 ein Betrag von DM 2.244,75 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Rechtsanwälte X, Y und Z mit Sitz in …. Sie erbrachte umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Klägerin sanierte ihr Gebäude in der … str. 10 in … und unterhielt dort ihren Kanzleisitz. Eine Wohnung in diesem Gebäude wurde an Rechtsanwalt Z vermietet, die Miete wurde mit DM 812 zzgl. DM 205 Nebenkosten vereinbart.

Der Beklagte führte im Jahr 2001 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2000 erklärten Vorsteuern hinsichtlich der Gebäudesanierung aufzuteilen seien, da ein Teil des Gebäudes vom Gesellschafter Z zu 15 % genutzt werde (vgl. im Einzelnen Bericht vom 18. Oktober 2001, Prüfungsakte). Die Klägerin reichte im 4. März 2002 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 ein und erklärte die Umsatzsteuer 2000 mit DM 5.986,50. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2000 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 26. März 2002 fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und gab unter Hinweis auf das „Seeling-Urteil” des EuGH an, dass das Objekt von Anfang an unternehmerisch genutzt werden sollte. Die Vorsteuern seien zu 100% zu berücksichtigen. Der Beklagte setzte am 30. April 2002 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Juni bis November 2000 fest und verrechnete entsprechende Guthaben mit Rückständen (im Einzelnen vgl. Bl 58 Rechtsbehelfsakte III). Der Beklagte führte im Jahr 2004 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde am 1. November 2004 geändert und die Umsatzsteuer auf EUR 3.144,96 festgesetzt, am selben Tag erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2001 und setzte die Umsatzsteuer auf DM 72.034 fest. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 wurde zuletzt am 1. Dezember 2005 geändert und die Umsatzsteuer 1998 auf DM 52.306 festgesetzt. Hierauf verbuchte der Beklagte Zahlungen der Klägerin von DM 58.569,57. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2000 erneut und setzte die Umsatzsteuer auf EUR 2.838,18 sowie Zinsen auf EUR 584 fest. Der Umsatzsteuerbescheid 2001 wurde auf EUR 36.523,62 festgesetzt. Zwischen der Klägerin und Herrn Z liege keine unentgeltliche Wertabgabe vor, daher sei das „Seeling-Urteil” nicht anwendbar. Eine Option sei nicht möglich, da Herr Z die Wohnung nicht unternehmerisch nutze.

Der Beklagte erließ am 22. August 2003 einen Abrechnungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2000 und rechnete festgesetzte Umsatzsteuer mit DM 5.551 und geleistete Zahlungen mit ./. DM 3.702,21 ab, sodass eine Zahllast von DM 9.253,21 bestand (vgl im Einzelnen Bl 37 – 39 d. A.). Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und führte aus, dass der Betrag von DM 4.681,80, der am 25. April 2001 überwiesen worden sei, nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wäre. Der Beklagte teilte mit, dass das durch die Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2002 auf die Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 umgebucht worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück und verwies auf die der Klägerin erteilte Übersicht vom 21. Oktober 2005 (Bl. 58 – 62 d. A.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin macht geltend, dass aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2000 ein Erstattungsvolumen von DM 11.219,76 bestünde, in dem die Vorsteuerkürzung von DM 7.008,80 bereits enthalten sei. Eine Kürzung der Vorsteuern sei unzulässig. Die Aufschlüsselung des Betrages ergebe sich bereits aus den Aufzeichnungen der Prüfung (Bl. 141 f Prüfungshandakte). Zudem sei die Vermietung nicht umsatzsteuerfrei erfolgt. Herr Z sei in der Wo...

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