Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften. Einkünfteerzielungsabsicht bei Renteneinkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist Ziel eines Vertragspakets aus einem Darlehensvertrag, einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung sowie einer Kapitallebensversicherung gegen Einmalzahlung, deren Ablaufleistung der Tilgung des zur Finanzierung beider Einmalzahlungen aufgenommenen Darlehens dienen soll (sog. Sicherheits-Kompaktrenten-Vertragspaket) der Erwerb der Einkunftsquelle Rente, sind die durch den Darlehensvertrag angefallenen Finanzierungskosten nicht auf die Kapitaleinkünfte einerseits und Renteneinkünfte andererseits aufzuteilen, sondern vollständig den sonstigen Einkünften zuzuordnen.

2. Auch die Erzielung von Einkünften aus (Leib-)Renten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen VIII R 7/15)

 

Tenor

1. Die Bescheide über Einkommensteuer für 2010 vom … und für 2011 vom …, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …, sind dahingehend zu ändern, dass die sonstigen Einkünfte in Höhe von EUR 0 der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger schloss mit der Versicherungsgesellschaft X am … 2003 einen Rentenversicherungsvertrag mit Rentenzahlungsbeginn am 1. März 2004 gegen einen Einmalbetrag von EUR 104.321 ab. Dabei vereinbarte er die vierteljährige Zahlung einer lebenslangen vertraglichen Rente in Höhe von EUR 982,69 zuzüglich eines Bonus von EUR 547,91. Zur Tilgung schloss er mit der Y Ltd. mit Sitz in Niederlande ein Vertragspaket mit der Bezeichnung „…” gegen einen Einmalbetrag von EUR 94.991 ab. Diese sollte bei einer Laufzeit von 18 Jahren laut unverbindlicher Musterrechnung eine Ablaufsumme von EUR 296.715 ergeben. Mit der Z eG schloss er schließlich am … 2004 einen Verbraucherdarlehensvertrag über insgesamt EUR 211.991, der unter Abzug eines Disagios von 10% ausgezahlt wurde und eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 hat. Der Kläger trat zur Sicherung der Darlehensforderung Ansprüche aus den Renten- und Lebensversicherungsverträgen an die Bank ab (Sicherheits-Kompaktrenten-Vertragspaket – SKR – Paket 1). Nach dem Gesamtkonzept sollte sowohl die Versorgungsrente mit EUR 76.403 als auch die Tilgungskomponente mit EUR 98.383 einen Überschuss ergeben. Der Einmalbetrag sollte eine Netto-Verzinsung von 6,53% erbringen.

Am … 2004 schloss der Kläger mit der X einen Rentenversicherungsvertrag mit Zahlungsbeginn ab dem 1. Januar 2005 gegen einen Einmalbetrag von EUR 204.932 bei vierteljähriger Zahlung einer lebenslangen vertraglichen Rente von EUR 1.757,24 zuzüglich eines Bonus von EUR 1.242,75 ab. Am … 2004 schloss er mit der A AG eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalbetrag über EUR 233.428 ab. Diese sollte bei einer Laufzeit von 15 Jahren laut insoweit unverbindlicher Berechnung eine Ablaufsumme von EUR 642.339 ergeben. Am 14. September 2004 vereinbarte der Kläger mit der Bank B zwei Darlehensverträge über insgesamt EUR 470.596, welche mit einem Disagio von 10% ausgezahlt wurden und bis zum 30. Oktober 2019 zurückzuzahlen sind. Der Kläger trat zur Sicherung der Darlehensforderung Ansprüche aus den Renten- und Lebensversicherungsverträgen an die Bank ab (SKR-Paket 2). Nach dem Gesamtkonzept sollte sowohl die Versorgungsrente mit EUR 63.220 als auch die Tilgungskomponente mit EUR 167.411 einen Überschuss ergeben. Der Einmalbetrag sollte eine Netto-Verzinsung von 6,98% erbringen.

Mit der X schloss der Kläger am … 2006 einen Rentenversicherungsvertrag mit Zahlungsbeginn am 1. März 2006 gegen Einmalbetrag von EUR 102.113 bei vierteljähriger Zahlungsweise von EUR 883,67 zuzüglich eines Bonus von EUR 616,33 ab. Mit der C schloss er eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbetrag einschließlich einer Hinterbliebenenrentenversicherung gegen Einmalbetrag von EUR 126.098 ab. Der Versicherungsschein datiert vom 12. Januar 2006. Mit der...

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