rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Futtermischwagen als Sonderfahrzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG kommt es entgegen der auf die technische Ungeeignetheit des Sonderfahrzeugs zum Einsatz in einem landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb abstellenden ständigen BFH-Rechtsprechung auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Fahrzeugs an.

2. Ein Betrieb, der ein Fahrzeug für die Durchführung von „Lohnarbeiten” vorhält, welches seinen technischen Spezifikationen nach als Sonderfahrzeug i. S. d. Satzes 2 des § 3 Nr. 7 KraftStG anzusehen ist, wird nach Satz 1 Buchst. b der Vorschrift begünstigt, auch wenn er selbst steuerrechtlich Gewerbebetrieb ist.

3. Setzt ein mit Landwirtschaftsmaschinen handelndes und vermietendes Unternehmen einen selbst fahrenden Futtermischwagen ohne gesonderte Berechnung ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben ein, steht dies der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG nicht entgegen.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 Sätze 2, 1 Buchst. b

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Kfz-Steuerbescheides vom …, der Einspruchsentscheidung vom sowie der Änderungsbescheide vom … und vom … verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die Befreiung von der Kfz-Steuer anzuerkennen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für einen selbstfahrenden Futtermischwagen, mit dem Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe durchgeführt werden, die Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zusteht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Handel und Verleih von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen ist. Im Jahr 2010 erwarb sie ein Fahrzeug vom Typ Verti-Mix 1400 Double SF der Firma Strautmann, welches dazu dient Futterkomponenten (Grundfutter aus Gras bzw. Maisilage, Kraftfutter etc.) aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an die Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Mit der Zulassung des Fahrzeugs am … beantragte die Klägerin beim Beklagten die Steuerbefreiung als land- und forstwirtschaftliches Fahrzeug nach § 3 Nr. 7 KraftStG. In dem Antrag auf Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge unter Punkt C Nr. 2, in dem der Passus „Mit dem Fahrzeug werden ausschließlich Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgeführt” enthalten war, waren die Worte „ausschließlich” und „forstwirtschaftlich” durchgestrichen. Der Beklagte entsprach diesem Antrag nicht und setzte mit Bescheid vom … die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs von 17.000 kg i.H.v. 1.681 EUR jährlich fest. Der hiergegen am … eingelegte Einspruch der Klägerin wurde mit Entscheidung des Beklagten vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer am … eingelegten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Einstufung des selbstfahrenden Futtermischwagens als steuerbefreites Sonderfahrzeug, weiter. Sie trägt – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, veröffentlicht in BStBl. II 2004, 386, und das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Mai 2006 4 K 1153/04, veröffentlicht in der EFG 2006, 1367 – vor, dass der streitgegenständliche Futtermischwagen der Firma Strautmann ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werde. Da es in der Bundesrepublik Deutschland, wie das Finanzgericht München aufgrund einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt habe, eine gewerbliche Rinderhaltung praktisch nicht gebe, scheide ein Einsatz des Fahrzeugs in einem gewerblichen Viehmastbetrieb auch gänzlich aus. Stelle man – mit der Rechtsprechung des BFH – nicht nur auf die theoretische sondern auf die tatsächliche Möglichkeit des Einsatzes ab, komme mithin – aufgrund mangelnder gewerblicher Rinderhaltung – nur die Verwendung des Fahrzeugs im landwirtschaftlichen Bereich in Betracht. Die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im landwirtschaftlichen Bereich ergebe sich auch aus dem Gutachten der DEKRA vom … (Blatt 51 der GA), in welchem festgestellt worden sei, dass der Futtermischwagen aufgrund der technischen Ausrüstung und des Aufbaus sowie der Beschreibung in erster Linie nur zur Beförderung und zur Erteilung von Futtermitteln in landwirtschaf...

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