rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete Ausführungen zu den Vorteilen infolge der verspäteten Erklärungsabgabe fehlen. Keine Vermietungseinkünfte bei Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber im Rahmen einer selbstständigen Arbeit. Keine Absetzbarkeit eines zum Flur und zur Treppe nicht abgetrennten häuslichen Arbeitsraums. Keine Anerkennung der Vermietung eines einzelnen Raum an die volljährige und finanziell unabhängige Tochter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Einkommensteuererklärung nur um einen Monat verspätet abgegeben worden, hat die rd. vier Wochen nach Erklärungsabgabe erfolgte Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung von 5.352 Euro geführt und wurde ein Verspätungszuschlag von 1.000 Euro festgesetzt, so hat das Finanzamt von seinem Ermessen bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn die Einspruchsentscheidung keine detaillierten Ausführungen dazu enthält, wie die vom Finanzamt behaupteten „erheblichen” Zins- und Liquiditätsvorteile zustande gekommen sein sollen und welche Höhe diese Vorteile haben.

2. Übt die Steuerpflichtige im Rahmen einer selbstständigen Arbeit in einem an den Auftraggeber vermieteten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Haus eine selbständige Bürotätigkeit aus, so sind die Mieteinnahmen gemäß § 21 Abs. 3 EStG den selbständigen Einkünften zuzuordnen, wenn das Arbeitszimmer ohne die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht an diesen vermietet worden wäre, kein Mietvertrag über einen konkreten Raum geschlossen wurde und der Auftraggeber auch kein vertraglich geregeltes Verfügungs- bzw. Zutrittsrecht zu dem Arbeitszimmer hat.

3. Aufwendungen für ein im Rahmen einer selbstständigen Arbeit genutztes häusliches Arbeitszimmer, das sich im Obergeschoss des eigenen Hauses befindet, auf drei Seiten von Wänden begrenzt und auf der vierten Seite auf einer Breite von etwa vier Metern zur Treppe und zu einem als Durchgang zu weiteren Räumen im Obergeschoss genutzten Flur offen ist, können nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

4. Ein Mietvertrag der Eltern mit ihrer volljährigen und finanziell unabhängigen Tochter über ein Zimmer im Haus der Eltern kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Tochter nur an den Wochenenden zu ihren Eltern kommt und Grundlage des Wohnens nicht der abgeschlossene Mietvertrag, sondern die den außersteuerlichen Bereich betreffende familiäre Bindung zwischen den Eltern und der Tochter ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 18 Abs. 1; AO §§ 5, 152 Abs. 1, 2 S. 2; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.12.2009; Aktenzeichen VIII B 219/08)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2004 vom 26. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 92 v.H. und dem Finanzamt zu 8 v.H. auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 12.022 EUR festgesetzt.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

1. Die Kläger wurden in den Streitjahren 2002 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnten gemeinsam mit ihrem 1978 geborenen Sohn R ein Einfamilienhaus. Außerdem hatten die Kläger über ein Zimmer in den Streitjahren 2002 und 2003 mit ihrer Tochter D einen Mietvertrag geschlossen.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Sekretärin am Klinikum in Y). Daneben führte sie für den Chefarzt Prof. Dr. G (G) Schreibarbeiten aus und überwachte den Rechnungseingang. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Streitjahr 2002 Betriebseinnahmen in Höhe von 17.998,08 EUR, im Streitjahr 2003 in Höhe von 18.253,21 EUR und im Streitjahr 2004 in Höhe von 24.306,56 EUR (vgl. Gewerbesteuerakten). Als Ausgaben machte die Klägerin unter anderem Kosten für ein 24 qm großes Arbeitszimmer geltend, und zwar für 2002 in Höhe von 5.533,47 EUR (Blatt 16 Rechtsbehelfsakte), für 2003 in Höhe von 6.322,46 EUR und für 2004 in Höhe von 4.057,47 EUR (Blatt 2, 9 Gewerbesteuerakten). Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer hatte die Klägerin in allen drei Jahren mit 12,98 % der auf das gesamte Gebäude entfallenden Aufwendungen berechnet (vgl. Blatt 16 Rechtsbehelfsakte, Blatt 4 und 11 Gewerbesteuerakten). Das Arbeitszimmer hatten die Kläger an G mit Mietvertrag vom 20. Dezember 2000 (Blatt 31 Akte Dauerunterlagen) zu einem monatlichen Mietpreis von 100 DM verm...

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