Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsprognose für zeitweise als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge vermietetes Haus erforderlich, ebenso für teilweise selbstgenutzte Ferienimmobilie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Immobilie in einem Feriengebiet zeitweise für einen oder mehrere Tage als Ferienwohnung und zeitweise durch mehrmonatige Zeitmietverträge an feste Mieter vermietet, so kann die Überschusserzielungsabsicht nicht etwa wie bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit typisierend unterstellt werden, sondern muss anhand einer konkreten Überschussprognose festgestellt werden.

2. Bei zumindest teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, generell anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Überschussprognose zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.2019; Aktenzeichen IX R 37/17)

BFH (Urteil vom 08.01.2019; Aktenzeichen IX R 37/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2003 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erklärten Verluste aus der Vermietung eines Bungalows sowie eines benachbarten Zweifamilienhauses in M. bei P.. Diese hatten sie zeitweise als Ferienwohnungen sowie zeitweise über Zeitmietverträge an feste Mieter gegen Entgelt überlassen. Den Bungalow nutzten die Kläger in allen Streitjahren teilweise selbst. Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Verluste nach Durchführung einer Außenprüfung nicht mehr an und erließ entsprechende Steuerbescheide. Die Einsprüche der Kläger, die sich zuletzt nur noch auf das Zweifamilienhaus bezogen, blieben ohne Erfolg. Mit seiner Einspruchsentscheidung erstellte der Beklagte aus den vorhandenen Erkenntnissen eine Überschussprognose für das Zweifamilienhaus, die Totalverluste von insgesamt 46.294,18 EUR ergab. Als prognostizierte Einnahmen setzte der Beklagte dabei die durchschnittlichen Einnahmen der Streitjahre an, die er um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage zwei zur Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2014 verwiesen.

Die Kläger sind der Auffassung, für das Zweifamilienhaus sei keine Überschussprognose zu erstellen. Dies lasse sich nicht aus der zeitweisen Vermietung an Dienstreisende ableiten. Aus dem Umstand, dass ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen sei, folge keine steuerlich bedeutsame Befristung. Eine Vermietung könne auch auf Dauer angelegt sein, wenn mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen würden oder der ursprüngliche Vertrag verlängert werden solle. Erforderlich sei insofern, dass die Befristung bereits im Mietvertrag mit einer ausdrücklich erklärten Verkaufs- oder Selbstnutzungsabsicht verknüpft werde. Die ortsübliche Vermietungszeit betrage für die Gemeinde S. 214 Tage pro Jahr. Die Gemeinde S. ist die Nachbargemeinde von M.. Ferner haben die Kläger den Abdruck eines Schaubildes des statistischen Bundesamtes vorgelegt, das die „durchschnittliche Auslastung von Schlafgelegenheiten in der Hotellerie in den Reisegebieten und Stadtstaaten 2011” zeigt. Nach dem statistischen Bundesamt – so die Kläger – liege die Auslastung in der Region bei 35,8 %, woraus 76 Vermietungstage folgten. Die Kläger hätten diese im Durchschnitt nicht unterschritten. Hierzu haben die Kläger handschriftliche Übersichten für alle Streitjahre eingereicht, in denen die Vermietungszeiten beider Wohnungen im Zweifamilienhaus sowie des Bungalows für die Streitjahre im Einzelnen aufgelistet und sodann addiert sind. Danach war die untere Wohnung im Zweifamilienhaus im Jahr 2011 an insgesamt 280 Tagen und im Jahr 2010 an insgesamt 274 Tagen vermietet. Die übrigen Vermietungszeiten für diese Wohnung lagen zwischen sieben und 127 Tagen pro Jahr. Die obere Wohnung war im Jahr 2010 an insgesamt 244 Tagen vermietet sowie in den Jahren 2008 und 2009 mittels Zeitmietvertrag vollständig an eine Familie überlassen. Die übrigen Vermietungszeiten lagen für diese Wohnung zwischen 74 und 193 Tagen pro Jahr. Die Vermietungszeiten beider Wohnungen setzen sich ab dem Streitjahr 2007 zusammen aus tageweisen Überlassungen an Feriengäste sowie Vermietungen über eine Mehrzahl von Monaten aufgrund von Zeitmietverträgen. Die Kläger führen aus, sofern mit dem Beklagen davon auszugehen sei, dass bereits aus dieser Kombination die Notwendigkeit zur Erstellung einer Überschussprognose folge, sei diese auf den Zeitraum ab 2007 zu beziehen.

Es sei auch von einer positiven Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus auszugehen. Der im Jahr 2013 erzielte Umsatz von 15.090,– EUR sei nachhaltig. Zur Begründung zählen d...

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